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Asylbewerber: Die Festung Deutschland

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Häufig wird über die gestiegene Zahl der Flüchtlinge gesprochen. Über die tatsächlich anerkannten Asylbewerber im Sinne GG Art. 16a spricht keiner.

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Im letzten Beitrag habe ich mich über die polarisierenden Aussagen unserer Politiker geärgert. Damit möchte ich mich nicht mehr länger befassen. In diesem Beitrag möchte ich mehr mit Fakten argumentieren. Es wird beim Thema Flüchtlinge oft darüber geredet, dass so viele im Moment nach Deutschland kommen und sich die Zahl an die Millionen Marke nähern wird. Haben wir uns schon mal Gedanken über die tatsächlich bewilligten Asylanträge in Deutschland gemacht? Schon mal darüber in den Medien gelesen?

Bevor ich auf die Zahlen eingehe, möchte ich gerne über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang der Asylbewerber schreiben.

Asylbewerber und rechtliche Grundlagen

„Aufgrund der in den Jahren 1987 bis 1992 stark angestiegenen Zahl der Asylanträge (von 57.379 auf 438.191 jährlich) war auch eine Änderung des Asylgrundrechts erforderlich geworden“. Die damalige Regierungskoalition CDU/CSU und FDP reagierte auf rechtsextreme Wahlerfolge mit einer Verfassungsänderung, der Artikel 16 Grundgesetz wurde durch den Artikel 16a GG ergänzt. 1993 trat dann das Gesetz zur Änderung von Artikel 16 des Grundgesetzes und das Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (zur Beschleunigung des Asylverfahrens) in Kraft. Artikel 16a GG enthält immer noch die Formulierung:

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.

Zwar bestätigt der im Grundgesetz neu eingefügte Artikel 16a GG damit weiterhin die vorherige Rechtslage, jedoch wird diese Aussage durch hinzugefügte Klauseln enorm eingeschränkt. Ziel der damaligen Bundesregierung war es, den Zustrom von Asylbewerbern in die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen beziehungsweise zu steuern und den „Missbrauch“ des Asylrechts zu beenden oder zumindest einzuschränken.

Vor allem aber wollte man den braunen Pöbel beruhigen, der damals im gesamten Land wütete und brandschatzte. Die Verfassungsänderung des Artikel 16a GG umfasst die drei nachfolgenden Kernpunkte:

Sichere Drittstaaten (Drittstaatenregelung)

Die Drittstaatenregelung besagt, dass es kein Asylrecht mehr für Menschen gibt, die aus einem EU-Staat oder aus einem Land einreisen, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt sind (§ 26a Asylverfahrensgesetz).

Diese Menschen gelangen erst gar nicht in das deutsche Asylverfahren, weil ihnen bereits an der deutschen Grenze die Einreise verweigert wird und sie zurückgeschoben werden. Daraus erklärt sich auch die Überschrift. Es kann durchaus von der „FestungDeutschland gesprochen werden, weil Asylbewerbern nur der Fallschirm bleibt, um in Deutschland überhaupt noch einen Asylantrag stellen zu können.

Sichere Herkunftsstaaten

Als sichere Herkunftsstaaten gelten demnach Staaten, in denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche Behandlung stattfindet (Art 16a Abs. 2 GG). Diese Vermutung besteht, solange ein Asylbewerber aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorbringt, die Gegenteiliges beweisen.

Wird im Asylverfahren festgestellt, dass keine Verfolgungsgefahr besteht, wird der Asylantrag in der Regel abgelehnt. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der EU sowie derzeit Ghana und Senegal (§ 29a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 2).

Flughafenregelung

Die Flughafenregelung (§ 18a AsylVfG) gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern sowie für Asylbewerber ohne Ausweispapiere, die über einen Flughafen einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl bitten. Das Asylverfahren wird im Transitbereich des Flughafens beschleunigt vorgenommen.

Überspitzt ausgedrückt kann man daher sagen, dass sich das neue Asylrecht nicht mehr an der Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers orientiert, sondern vielmehr an seinem Fluchtweg.

Im Jahr 1996 hat dann das Bundesverfassungsgericht das neue Asylrecht beziehungsweise den sogenannten „Asylkompromiss“ überprüft. „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über fünf Verfassungsbeschwerden von abgelehnten Asylbewerbern bezog sich auf drei Aspekte:

  1. die Regelung über sichere Drittstaaten
  2. die Bestimmungen über sichere Herkunftsländer und
  3. das Flughafenverfahren.

Das Konzept des sicheren Drittstaates, das Kernstück des Asylkompromisses, wurde vom BVerfG grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet“.

Es ist zwar unstrittig, dass seit dem Asylkompromiss die Zahl der Asylbewerber gegenüber dem Höchststand von 1992 erheblich abgenommen hat, jedoch stellt sich die Frage, inwieweit der Asylkompromiss zur Lösung der deutschen Zuwanderungsprobleme beigetragen hat. Anschließend möchte ich ein paar Daten, Fakten und Zahlen zur Asyl- und Fluchtmigration anbringen.

Daten, Fakten und Zahlen zu Asylbewerbern

Ursachen für Asylgesuche waren und sind Krisen, Kriege und Katastrophen. Ein Beispiel hierfür ist die Türkei. 1980 stieg die Zahl der Asylsuchenden in Folge des Militärputsches rasant auf über 100.000 (Asylgesuche insgesamt in diesem Jahr), davon stammten 58.000 Asylbewerber aus der Türkei.

Auch aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien war 1987 mit dem Ausbruch des Bürgerkrieges ein starker Anstieg von Asylsuchenden zu verzeichnen. 1991 bis 1993 stellten insgesamt 300.000 Menschen einen Asylantrag. Allein aus Rumänien stammen 1992 über 100.000 Asylsuchende. Die Zahl der stark angestiegenen Asylgesuche im Jahr 1992 ist vorwiegend auf die politischen und wirtschaftlichen Umwälzungen in Osteuropa zurückzuführen.

Ich möchte mich hier auf die syrischen Asylbewerber in diesem Jahr beschränken und die Zahlen etwas durchleuchten, was im Mainstream ja eher ausgeblendet wird: Schlagzeilen wie „Zahl der Asylbewerber aus Syrien hat sich verdoppelt“ schüren ja im Grunde regelrecht die Ressentiments einiger rechtsextremer Kreise und sind ein Nährboden für den braunen Untergrund. Eingehende Asylanträge sind das eine, aber werden sie denn alle bewilligt?

In der aktuellen Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden wir die Antwort auf diese Frage. Im Verzeichnis finden wir eine Datei Namens „Asylgeschäftsstatistik für den Monat Juli 2015“.

Dort finde ich folgende Information:

Im aktuellen Berichtsjahr 2015 wurden insgesamt 136.418 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Die Gesamtschutzquote für alle HKL liegt für das bisherige Berichtsjahr (Anerkennungen als Asylberechtigte, Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG) bei 36,7 % (50.018 positive Entscheidungen von insgesamt 136.418).

Hier ist für uns entscheidend, wie viele „Anerkennungen als Asylberechtigte“ wir von diesen 65.184 haben. Laut der oben genannten Statistik sind es nur 1319, was nur 0.97% ausmacht. Die anderen, die unter Flüchtlingsschutz und Abschiebeverbot fallen, sind so lange geduldet, bis die Bedingungen in ihrem Land soweit wiederhergestellt sind.

Mit anderen Worten sind ihre Koffer gepackt und sie können jederzeit wieder in ihr Land abgeschoben werden. Die 50.018 positiven Entscheidungen betreffen nicht nur syrische Asylbewerber. Unter sie fallen laut der aktuellen Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch Bewerber aus den Balkanstaaten, Pakistan, Afghanistan und Eritrea.

Willkommenskultur beibehalten

Der Prozess der Willkommenskultur wird den Flüchtlingen schnell dazu verhelfen, sich in Deutschland zurecht zu finden. Diese Menschen haben lange Wege hinter sich gebracht und bringen aus ihrer Heimat zum Teil schwere Traumata mit. Unser Land hat das nötige Rüstzeug, um diese Krise zu stämmen. Allerdings steht hierbei nicht nur der Staat in der Aufgabe, sondern die Gesellschaft als Ganzes. Die Willkommenskultur ist uns doch an den Bahnhöfen ganz gut gelungen, warum machen wir nicht an dieser Stelle weiter? (Foto: dpa)