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Gesellschaft

Beschneidung: Eine Debatte geht um die Welt

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Die Beschneidungsdebatte schlug in diesem Jahr hohe Wellen. Doch wie kam es dazu und was erwartet uns noch? Ein Rück- und Ausblick. (Foto: aa)

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Beschneidung: Eine Debatte geht um die Welt
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Anfang dieses Jahres lässt eine tunesische Mutter aus Köln ihren vierjährigen Sohn aus religiösen Gründen beschneiden. Hierfür ist sie sogar bereit, eigens nach Berlin zu reisen. Sie hat von einem syrischen niedergelassenen Arzt gehört, der schon seit Jahren Beschneidungen in Berlin vornimmt.

Nach der Beschneidung treten beim Kind Nachblutungen auf. Es wird deshalb zwischen der Mutter und dem Arzt vereinbart, dass dieser am nächsten Morgen das Kind untersuchen und gegebenenfalls behandeln werde. Doch die aufgebrachte Mutter hält sich nicht an die Anweisung des Arztes. Bevor der Arzt eintrifft, bringt sie ihren Sohn in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Da die Mutter bei den Ärzten einen verwirrten Eindruck hinterlässt, vermuten die Ärzte, dass eine Zwangsbeschneidung stattfand und das Kind nicht fachgerecht behandelt worden wäre. Sie leiten die Angelegenheit an die Polizei weiter.

Es kommt zu Ermittlungen und am Ende zu einer Anklage. Nach eingehenden Untersuchungen stellt sich heraus, dass die Mutter emotional aufgewühlt und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war, um die erschrockenen Ärzte über das Geschehen aufzuklären. Das Amtsgericht stellt fest, dass der Junge nach den Regeln der Kunst beschnitten und sogar betäubt worden war. Ein Behandlungsfehler lag somit nicht vor. Das Amtsgericht konstatiert auch, dass die Einwilligung der erziehungsberechtigten Eltern des Jungen in den Eingriff vorlag und dabei auch das Kindeswohl beachtet wurde.

Doch die Oberstaatsanwältin teilt die Rechtsansicht des entscheidenden Amtsrichters nicht, legt gegen das Urteil Berufung ein und ficht auf diesem Wege das Urteil an.

Die Oberstaatsanwältin verweist in ihren Ausführungen zur Anklage auf die Aufsätze des Passauer Strafrechtlers Holm Putzke und seines Lehrers Thomas Feltes. Das Landgericht Köln teilt die Ansicht der Anklägerin, sieht die fachgerechte Beschneidung als „schwere und irreversible Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit“.

Über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet

Die rechtlichen Implikationen der in Deutschland fachgerecht durchgeführten Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen wurde noch bis vor kurzem nur von wenigen Medizinern und Juristen diskutiert. Politik und öffentliche Meinung zeigten hierfür kaum Interesse.

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier macht darauf aufmerksam, dass es „kein Zufall“ sei, „dass es in sechs Jahrzehnten der Geltung des Grundgesetzes bislang nie eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beschneidung gegeben hat und es auch in anderen Staaten mit einer vergleichbaren rechtsstaatlichen Ordnung nie zu strafrechtlichen Verfolgungen gekommen ist.“

Wenn Beschneidungsfälle vor Gericht kamen, dann nur wegen Zahlungsverzuges seitens der Eltern, die religiös motivierte Beschneidungen privat bezahlen müssen beziehungsweise wegen eines medizinisch unkorrekten Eingriffs seitens der Ärzte. Eine weitergehende gerichtliche Klärung dahingehend, ob religiös motivierte und fachgerecht durchgeführte Beschneidungen minderjähriger Jungen eine Körperverletzung in Sinne des Deutschen Strafgesetzbuches darstellen würden, erfolgte nicht.

Es stellt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass in Deutschland über Jahrzehnte hinweg unbeanstandete Beschneidungen aus religiösen Gründen zu einer seit Monaten heftig geführten Diskussion durch alle Bevölkerungsgruppen führten. Politiker, Mediziner, Juristen und Theologen melden sich zu Wort und legen ihre Argumente dar.

Über das Urteil des Landgerichts Köln wurde erstmals in einer Publikation aus San Francisco berichtet, bevor man im deutschen Raum davon Notiz nahm. Es heißt, Putzke selbst habe dabei die Verbreitung des Urteils über die Medien lanciert.

Das Urteil löste auch eine internationale Debatte aus. Der türkische EU-Minister Egemen Bağış bewertet das Beschneidungsverbot als „nicht akzeptabel“. Israels Präsident Peres und Innenminister Jischai forderten von Bundespräsident Joachim Gauck und von Bundeskanzlerin Angela Merkel eine der jüdischen Tradition gerecht werdende Regelung. Die Amerikanische Akademie für Kinderärzte (AAP) machte darauf aufmerksam, dass die medizinischen Vorteile einer Beschneidung deren Risiken überwiegen. Selbst das Kölner Gericht wies darauf hin, dass nicht verkannt werden kann, dass die Beschneidung auch im amerikanischen und angelsächsischen Raum aus hygienischen Gründen einen wichtigen Stellenwert einnimmt.

„Ich will nicht, dass Deutschland das einzige Land auf der Welt ist, in dem Juden nicht ihre Riten ausüben können. Wir machen uns ja sonst zur Komiker-Nation“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Abwägung der Rechtsgüter

Bei der seit Monaten anhaltenden, nicht zu einem Konsens führenden Diskussion geht es um die Beschneidung ohne medizinische Notwendigkeit – sei sie medizinisch noch so sehr „nach den Regeln der Kunst“ durchgeführt worden. Ferner stehen mehrere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zueinander: das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und daraus resultierend das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG).

Fest steht, dass „der Arzt durch die Beschneidung in jedem Fall den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt“, so Hans-Jürgen Papier. „Darin unterscheidet sich die Beschneidung nicht von anderen ärztlichen Eingriffen wie beispielsweise krankheitsbedingten Operationen oder Impfungen.“ Somit erfülle jede ärztliche Behandlung zu Heilzwecken – wie beispielsweise die Verabreichung von Spritzen – den Tatbestand der Körperverletzung. Auch Tätowierung, Piercing, Ohrlochstechen stellen Körperverletzungen im Sinne des geltenden Gesetzes dar. Unter Körperverletzung verstehe man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.

Die Einwilligung des Betroffenen lasse jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit entfallen. Bei der Beschneidungsdebatte bestehe die Besonderheit darin, dass die Einwilligung nicht durch den betroffenen Knaben selbst erfolgen könne, da dieser minderjährig ist, sondern durch seine erziehungsberechtigten Eltern. Die Diskrepanz liege somit darin, dass das Kind das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Eltern ihrerseits aber das Erziehungsrecht und dadurch auch das Recht auf freie Religionsausübung haben. Es drehe sich vor diesem Hintergrund primär um die Frage, wie weit das Einwilligungsrecht der Eltern reichen darf, um die Beschneidung als Körperverletzung zu rechtfertigen.

„Ich halte das Urteil des Landgerichts Köln für verfehlt“, konstatiert Papier. Er vertritt die Auffassung, dass in dem Urteil das Grundrecht der Religionsfreiheit und das Grundrecht der Eltern auf elterliche Sorge, dass das Recht der religiösen Kindererziehung umfasst, nicht ausreichend zur Geltung kämen. „Das elterliche Sorgerecht ist zwar auf das Kindeswohl ausgerichtet, es ist aber nach diesem Elterngrundrecht zuvörderst Sache der Eltern, zu bestimmen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Hier dürfen sicher auch religiöse Überzeugungen eine Rolle spielen. Erst wenn die Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder hier versagen, ist der Staat gefordert“, so Papier.

Dem Erziehungsrecht seien durch das Kriterium des Kindeswohls Grenzen gesetzt. Was aber ist das Kindeswohl? Unter Kindeswohl wird nach einhelliger Lehre ein Rechtsgut verstanden, dass das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.

Die Religionsfreiheit der Eltern ermächtigt diese dazu, ihre Kinder in der für sie für richtig gehaltenen Art und Weise religiös zu erziehen. Dies würde unter anderem die Vornahme einer Taufe oder einer Beschneidung beinhalten.

Elternrechte gehen vor

Eltern lassen die Beschneidung gerade auf Grund ihrer religiösen Überzeugungen an ihren Söhnen vornehmen. Es geht um das Wohl ihrer Knaben, denen gerade die Einführung in die religiösen Rechte, Riten und Traditionen ihrer Familien zugutekommen soll. Somit wägen auch religiöse Eltern die Vor- und Nachteile ihrer Entscheidungen in Erziehungsfragen ab. Es geht also auch ihnen um das Kindeswohl.

Papier unterstreicht die Tatsache, dass es für Juden und Muslime bei der Beschneidung aus religiösen Gründen „nicht nur um eine Frage der Tradition und des Brauchtums, sondern um essentielle Glaubensinhalte geht.“ „Die Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit ist demgegenüber geringfügig, wenn die Beschneidung nach medizinischen Regeln erfolgt. Deswegen sind im Ergebnis die Grundrechte auf Religionsfreiheit und elterliche Sorge eindeutig gewichtiger zu werten“, so Papier.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die religiöse Vornahme von Beschneidungen rechtlich gesehen eine Körperverletzung darstellt, genauso wie bei ärztlichen Eingriffen zu Heilzwecken, die Beschneidung jedoch durch Einwilligung gerechtfertigt werden kann, genauso wie bei der Einwilligung der Eltern in Piercings oder die Tätowierungen ihrer minderjährigen Kinder.

Hasibe Dündar