Connect with us

Gesellschaft

Beschneidung in Deutschland bleibt straffrei

Spread the love

Nach monatelanger Debatte haben die Bemühungen der Bundesregierung zur Legalisierung der religiösen Beschneidung von Jungen Gestalt angenommen und gelangen nun an die Öffentlichkeit. (Foto: dpa)

Published

on

Beschneidung in Deutschland bleibt straffrei
Spread the love

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ließ einen Regelungsentwurf erarbeiten, der die Grundlage dafür geben soll, dass die Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert wird. Sie wird einen Gesetzestext vorlegen, der dem Entwurf nach aus zwei Absätzen bestehen und deren Inhalt durch Eckpunkte konkretisieren soll. Ihr Lösungsansatz stellt ausschließlich medizinische Hürden auf, ein dezidierter Religionsbezug wird gemieden.

Die vorgeschlagene Regelung bestimmt die Reichweite des elterlichen Sorgerechtes hinsichtlich der Beschneidung. Aus diesem Grunde schlägt die Bundesjustizministerin auch vor, die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch und dabei im Abschnitt zum Kindschaftsrecht zu verankern. Zu den §§ 1631 bis 1631 c BGB, die das Recht der Personensorge regeln, soll der vorgeschlagene Regelungstext als § 1631 d BGB hinzugefügt werden. Demnach sei die Beschneidung rechtmäßig und somit nicht strafbar für Sorgeberechtigte und behandelnde Mediziner, wenn Erstere in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres männlichen nicht einwilligungsfähigen Kindes einwilligen. Voraussetzung hierbei ist, dass sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, der Beschneider die Eltern umfassend über den Eingriff, seine Folgen sowie Risiken aufklärt und das Kind nicht gefährdet wird.

Danach umfasst die Personensorge auch das Recht der Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten, ihre männlichen Kinder beschneiden zu lassen. In den dem DTJ vorliegenden Eckpunkten zum Entwurf des Regelungstextes wird auch darauf hingewiesen, dass der Entwurf bewusst nicht auf eine religiöse Motivation der Eltern abstellt. Als ein Grund wird unter Bezugnahme der Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte aufgeführt, dass Eltern die „weltweit stark verbreitete (nicht medizinisch indizierte) Bescheidung ihres Sohnes aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten.“ Deshalb könne eine „Regelung allein für religiös motivierte Beschneidungen von Jungen (…) den möglichen unterschiedlichen Zwecksetzungen von Beschneidungen (…) nicht gerecht“ werden.

Der zweite Absatz des Regelungstextes gestattet Personen, die von ihrer Religionsgemeinschaft für Beschneidungen vorgesehen sind, innerhalb des ersten sechs Lebensmonate Beschneidungen durchzuführen, „wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

Die entworfene Regelung lautet wie folgt:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

Der Entwurf des Regelungstextes ist eine Folge des Urteils des Landgerichts Köln, das eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung als strafbare Körperverletzung wertete. Um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, „unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“

Dieser Aufforderung versucht das Bundesjustizministerium mit dem vorliegenden Entwurf nachzukommen. Das ausgearbeitete Eckpunktepapier wurde bereits an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versendet. Am kommenden Freitag soll dazu im Bundesjustizministerium eine Expertenanhörung stattfinden.
Hasibe Dündar