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Politik

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht keine „besonderen Umstände“ in der Türkei

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Häufig prüft der Menschenrechtsgerichtshof Klagen erst Jahre später – anders beim Putschversuch in der Türkei. Auf den ersten Blick sieht es aus, als lägen Welten zwischen den Feststellungen der Juristen und der Realität.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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Die Situation in der Türkei seit dem Putschversuch ist mit vielen Worten beschrieben worden. Mit Worten, die die Dramatik der Ereignisse in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli zu erfassen suchen. In der ersten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Putschversuch sucht man vergeblich nach solchen Worten. Im Gegenteil: Es liegen „keine besonderen Umstände“ vor, heißt es darin.

Die Straßburger Richter – unter ihnen auch eine Türkin – beschäftigen sich mit Zulässigkeitsfragen, mögliche Menschenrechtsverletzungen prüfen sie gar nicht erst. In den vergangenen Monaten wurden in der Türkei massenhaft Staatsbedienstete entlassen und festgenommen. Ihnen werden Verbindungen zu der Bewegung um den in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen vorgeworfen, den die türkische Führung für den Putschversuch verantwortlich macht.

Unter den Festgenommenen ist auch die Klägerin, eine junge Richterin von der Schwarzmeerküste. Sie befürchtet, dass das türkische Verfassungsgericht ihre Festnahme nicht unvoreingenommen prüfen kann. Unter den Inhaftierten sind nämlich auch zwei Verfassungsrichter. Deshalb zog sie direkt vor den Menschenrechtsgerichtshof, der über die Einhaltung der Menschenrechtskonvention des Europarats wacht.

Ihre Befürchtung wird dort nicht geteilt. Die Richter beharren auf der Regel, dass man zunächst den Rechtsweg im Heimatland beschreiten muss, bevor man in Straßburg klagen kann: „Der Gerichtshof erkennt keinen besonderen Umstand, der die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung entbinden könnte, zunächst das Verfassungsgericht anzurufen.“ Die Klägerin hätte eine Verfassungsbeschwerde in der Türkei zumindest einreichen müssen. (Beschwerde-Nr. 56511/16)

Zur Begründung bemühen die Straßburger Richter ein Urteil des türkischen Verfassungsgerichts zur Untersuchungshaft für die „Cumhuriyet“-Journalisten Can Dündar und Erdem Gül. Darin hätten sich die Verfassungsrichter ganz vorbildlich an die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs gehalten. Einziger Haken: Das Urteil datiert von Februar – also aus der Zeit vor dem Putschversuch.

Der türkische Regierungskritiker und Anwalt Ayhan Erdoğan hält die Entscheidung für eine Missachtung der Realität. Die AKP, die Partei des Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan, habe die Justiz immer weiter unter ihre Kontrolle gebracht. „Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, den Rechtsweg in der Türkei auszuschöpfen, und vors Verfassungsgericht zu ziehen.“

Haben die Straßburger Juristen tatsächlich den Sinn für die Realität verloren? Oder müssen sie verhindern, dass ihr eigenes Gerichtssystem an der schieren Masse der Beschwerden zum Putschversuch zusammenbricht? Es sind bereits 3000 Beschwerden dazu eingegangen – Tendenz steigend. Zum Vergleich: In den vergangenen Jahren gab es insgesamt jährlich zwischen 8000 und 10 000 Beschwerden zur Türkei.

„Natürlich ist die Anzahl der Beschwerden erst mal gewaltig“, sagt der Regensburger Völkerrechtler Robert Uerpmann-Wittzack. Viel Arbeit sei der Gerichtshof aber gewohnt. Ein massives Problem bekäme er erst, wenn sich ein Mitgliedstaat generell nicht mehr an die Menschenrechtskonvention hielte.

Mit dem Ausnahmezustand hat die Türkei die Konvention bereits teilweise ausgesetzt. Das ist eine vorgesehene Möglichkeit, von der etwa auch Frankreich seit den Pariser Anschlägen Gebrauch macht – sie hat aber ihre Grenzen: Die Wiedereinführung der Todesstrafe etwa, wie sie in der Türkei nun diskutiert wird, geht nicht.

„Außerdem kann das System nur funktionieren, wenn die Staaten die Entscheidungen auch umsetzen“, sagt Uerpmann-Wittzack. Gegen die Türkei sind bisher etwa 2800 Urteile ergangen. Gut die Hälfte davon war 2015 noch nicht umgesetzt. Das Land zählt zu den Staaten mit den meisten Verurteilungen und den schlechtesten Umsetzungsbilanzen.

Sind das nun düstere Aussichten für die türkische Klägerin und ihre Leidensgenossen, die internationalen Rechtsschutz suchen? Nicht unbedingt. Zum einen hat der Menschenrechtsgerichtshof ungewöhnlich schnell entschieden. Seit Eingang der Beschwerde sind keine drei Monate vergangenen. Häufig dauert das Jahre. Zum anderen kann die Klägerin wiederkommen. Sie muss nur zuerst in der Türkei Verfassungsbeschwerde einreichen. Wenn sie damit tatsächlich nicht weiterkommt, steht ihr der Weg nach Straßburg weiter offen. (Claudia Kornmeier und Mirjam Schmitt, dpa/ dtj)