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Gesellschaft

Doppelte Staatsangehörigkeit: Antworten auf die wichtigsten Fragen

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Die Optionspflicht wird abgeschafft und stattdessen kommt der Doppelpass – in der Regel. Für wen gilt die Gesetzesänderung aber nun – und für wen nicht? Hier finden Sie alle Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Der deutsche und der türkische Pass in einer Hand.
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Am heutigen Tag, dem 20.Dezember 2014, wird die doppelte Staatsangehörigkeit – auch Doppelpass genannt – für in Deutschland geborene Migranten zum Regelfall. Dass diese nun nicht mehr der Optionspflicht nachkommen müssen, ist für viele eine Erleichterung. Das Motto „Ein Leben, Zwei Pässe“ sowie „Heimat oder Herkunft – Entschieden für beides“, das von der Integrationsbeauftragten Aydan Özoğuz ins Leben gerufen wurde, kann somit umgesetzt werden.

Mit dieser Gesetzesänderung kamen allerdings viele Fragen auf darüber, WER nun die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten darf. Auf der Informationsseite „Ein Leben-Zwei Pässe“ wurden häufig gestellte Fragen beantwortet. Wir haben im Folgenden das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Wie erlangt ein Mensch generell eine Staatsbürgerschaft?

Ein neugeborenes Kind kann eine Staatsangehörigkeit nach zwei Prinzipien erwerben: entweder nach dem Geburtsortsprinzip oder dem Abstammungsprinzip.

Das Geburtsortsprinzip besagt, dass das neugeborene Kind den Pass des Landes erhält, in dem es zur Welt kommt. Das Abstammungsprinzip bedeutet, dass es die Nationalität seiner Eltern bekommt.

Was bedeutet dies für die in Deutschland lebenden jungen Menschen, deren beide Eltern Nichtdeutsche sind?

In Deutschland galt für diese Gruppe seit dem Jahre 2000 bis gestern (19.12.2014) das Abstammungsprinzip mit Optionspflicht (lat. Optio „freier Wille“), welches im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt war. Hiernach erhielten die in Deutschland geborenen jungen Menschen mit ausländischen Eltern nach dem Geburtsortsprinzip den deutschen Pass, auch wenn sie nach dem Abstammungsprinzip gleichzeitig den Pass ihrer ausländischen Eltern automatisch bekamen. Sie mussten jedoch nach dem sogenannten Optionsmodell mit Eintritt des 23. Lebensjahres zwischen den beiden mit Geburt erworbenen Pässen entscheiden. Sie hatten die Wahl zwischen dem deutschen oder ausländischen Pass. Entschieden sie sich nicht, verloren sie automatisch den deutschen Pass, so dass sie nur noch den ausländischen Pass behielten. Unter engen Voraussetzungen konnte eine Beibehaltungsgenehmigung auf Antrag erhalten werden, sdamit sie beide Staatsangehörigkeiten behalten durften. Da diese Möglichkeit mit engen Voraussetzungen verbunden war, ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht bekannt.

Was ändert sich heute (20.12.2014) bei dem Geburtsortsprinzip mit Optionspflicht für die in Deutschland geborenen jungen Menschen mit beiden ausländischen Elternteilen?

Am 3. Juli 2014 änderte der Bundestag das Staatsangehörigkeitsgesetz dahin gehend, dass die Voraussetzungen für die doppelte Staatsbürgerschaft für die in Deutschland geborenen jungen Menschen mit ausländischen Eltern zum Teil gelockert wurden. Diese Reform tritt heute (20.12.201) in Kraft und hat somit ab heute rechtliche Geltung.

Diese Gruppe darf die mit Geburt erlangte deutsche Staatsbürgerschaft neben seiner ausländischen Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres folgende Voraussetzungen erfüllt:

– sie ist in Deutschland geboren

und

– muss acht Jahre in Deutschland gelebt haben

oder

– sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben

oder

– über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

– In Einzelfällen werden beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn ein enger Bezug zu Deutschland vorliegt und die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

– Die Gruppe besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz.

Was passiert nun mit Vollendung des 21. Lebensjahres?

Ob die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist nun von Amts wegen mit Vollendung des 21. Lebensjahres zu prüfen. D.h. die jeweilige Behörde prüft, ob der betroffene Jugendliche doppelter Staatsbürger bleiben darf. Wenn nicht, verliert es automatisch den deutschen Pass. Es steht auch dem Jugendlichen frei, selbst schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit von der jeweiligen Behörde feststellen zu lassen.

Was passiert nun mit der optionspflichtigen Gruppe, die vor Inkrafttreten dieser Neuregelung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre ausländische Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben?

Sie hat nachträglich nun einen Anspruch darauf, den deutschen bzw. ausländischen Pass ebenfalls erneut zu erhalten. Somit hat sie das Recht wieder doppelter Staatsbürger zu werden.

Gilt das Recht, doppelter Staatsbürger zu werden für alle in Deutschland geborenen Menschen?

Nein, dieses Recht hat Anwendung nur auf diejenigen, die bisher vom Optionsmodell umfasst waren: Diese sind die ab dem Jahre 2000 in Deutschland Geborenen. Auch die zwischen 1990 und 2000 in Deutschland geborenen Kinder, haben dieses Recht, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Übergangsvorschrift (§ 40 b StAG) erworben haben. Das bedeutet, dass die Eltern eines zwischen 1990 und 2000 geborenen Kindes einen Antrag für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Optionsmodell nachträglich gestellt haben müssen. D.h., dass es für diese Jahrgangsgruppe noch die Möglichkeit bestand, bis zu ihrem 10. Lebensjahr von dem Geburtsortsprinzip mit Optionsmodell Gebrauch zu machen. Dieses Recht erwarben sie jedoch lediglich auf Antrag der Eltern.

Was gilt für den Jugendlichen, dessen ein Elternteil Deutscher und ein Elternteil Ausländer ist?

Dieser Jugendliche hat nach dem Abstammungsprinzip sowohl den deutschen als auch den ausländischen Pass erhalten. Das Geburtsortsprinzip spielt somit gar keine Rolle mit der Folge, dass er keine Voraussetzungen nach der Neuregelung erfüllen muss. Er ist und bleibt ohne weitere Voraussetzungen Deutscher mit ausländischem Pass.