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Scheitert Edathy-Verfahren an Formfehler?

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Der ehemalige Bundestagsabgeordnete (Nienburg I-Schaumburg) und Vorsitzende des NSU-Untersuchungsausschusses, Sebastian Edathy, könnte, wenn seine Angaben stimmen, schon bald eine Einstellung der gegen ihn laufenden Ermittlungen wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials erzwingen.

Der Deutsche Bundestag, so äußert der Politiker auf facebook, habe ihm vor einigen Tagen auf Anfrage mitgeteilt, dass er erst mit Ablauf des 10. Februar 2014 nicht mehr Mitglied des Deutschen Bundestages war.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hannover am 10. Februar 2014 und die daraus folgenden Durchsuchungsmaßnahmen seien somit gemäß Art. 46 GG verfassungswidrig gewesen.

Am 10. Februar 2014 hätten keine Ermittlungen eingeleitet werden dürfen, da dies die vorherige Unterrichtung des Bundestagspräsidenten erfordert hätte. Diese sei unterblieben.

Edathy habe daraufhin seinen Anwalt damit beauftragt, die niedersächsische Justizministerin zu ersuchen, die Staatsanwaltschaft Hannover umgehend von der Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren zu entbinden.

Die Anklagebehörde wies die Darstellungen zurück. Edathys Anwalt Christian Noll habe am 10. Februar schriftlich darauf hingewiesen, dass sein Mandant am 7. Februar auf das Abgeordnetenmandat verzichtet habe und folglich seine Immunität erloschen sei. Aufgrund dieser Angabe und der damaligen Presseveröffentlichungen sei man davon ausgegangen, dass den Durchsuchungen nichts im Wege stehe.

Allerdings zielt der Wortlaut des Art. 46 GG, der die Immunität von Abgeordneten regelt, darauf ab, ob jemand tatsächlich Abgeordneter ist – und nicht, ob er dies noch sein will.