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Gesellschaft

EU-Generalanwältin: Kopftuchverbot in IT-Firma „rechtswidrige Diskriminierung“

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EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston hält das Kopftuchverbot für eine Software-Ingenieurin in Frankreich für eine „rechtswidrige unmittelbare Diskriminierung“. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, sei integraler Bestandteil der Religionsfreiheit, so Sharpstons Einschätzung am Mittwoch in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kann dem Gutachten in seinem Urteil folgen, muss dies aber nicht tun.

Geklagt hatte eine muslimische Projektingenieurin. Sie war 2009 von einem IT-Beratungsunternehmen in Frankreich gekündigt worden, weil sie sich weigerte, auf ihr Kopftuch beim Kontakt mit Kunden zu verzichten. Sharpston erklärte, dass die Muslimin aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden sei. Ein Projektingenieur, der seine Religion oder Weltanschauung nicht bekannt hätte, wäre nicht entlassen worden, so die Gutachterin. Die Ingenieurin hätte ihre Aufgaben nach Ansicht der Generalanwältin auch mit Kopftuch wahrnehmen können. Im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers werde ausdrücklich auf die fachliche Kompetenz der Klägerin hingewiesen.

Neutrale Kleidung könne vom Arbeitgeber vorgeschrieben werden, wenn sie einem bestimmten Zweck diene. Dazu könnten auch die geschäftlichen Interessen eines Arbeitgebers gehören. Sharpston zufolge ist dies im Falle eines IT-Beratungsunternehmens aber nur schwer ersichtlich.

Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck (Grüne) begrüßte das Gutachten. Für gläubige Menschen komme das Verbot von religiösen Bekleidungsstücken einem Berufsverbot gleich, sagte er. Die Durchsetzung von antireligiösen Bekleidungsvorschriften sei nicht neutral, sondern einseitig säkularistisch. (kna/ dtj)