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Panorama

Mehr Europa für alle – außer für Türken

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Mit deutlicher Kritik reagiert der Europaabgeordnete Ismail Ertuğ auf ein am Dienstag verkündetes Urteil des EuGH, der die von einigen EU-Regierungen verhängte Visapflicht gegenüber türkischen Staatsbürgern für zulässig erklärte. (Foto: cihan)

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Eine Karikatur zeigt, wie ein Muezzin vergeblich nach den (EU-)Sternen greift.
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Mit einem am Dienstag verkündeten Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Einführung einer Visapflicht für Türken in EU-Mitgliedsstaaten für zulässig. Sie würde nicht dem Assoziierungsabkommen von 1963 zuwiderlaufen. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei hindert einen Mitgliedstaat dem Urteil zufolge nicht daran, nach seinem Inkrafttreten eine Visumpflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einzuführen.

Im Jahr 1963 hatten die Türkei und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das zum Ziel hatte, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern.

Es sieht u. a. vor, dass sich die Vertragsparteien von den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten leiten lassen, um untereinander alle Beschränkungen dieses Grundsatzes aufzuheben. Das 1970 unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen enthält eine Stillhalteklausel, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Protokolls neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen.

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sollten eigentlich vermieden werden

Frau Demirkan, eine türkische Staatsangehörige, der die deutschen Behörden ein Visum für den Besuch ihres in Deutschland wohnenden Stiefvaters verweigerten, berief sich vor den deutschen Gerichten auf die Stillhalteklausel. Ihrer Ansicht nach verbietet diese Klausel die Einführung neuer Beschränkungen wie einer Visumpflicht nicht nur gegenüber denjenigen, die eine Dienstleistung erbringen wollen („aktive“ Dienstleistungsfreiheit), sondern auch gegenüber denjenigen, die eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen („passive“ Dienstleistungsfreiheit). Die Klägerin hatte unter Berufung auf ihre Eigenschaft als potenzielle Empfängerin von Dienstleistungen Rechtsschutz begehrt.

Das in zweiter Instanz angerufene Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ersuchte den Europäischen Gerichtshof um Aufschluss über die Tragweite der Stillhalteklausel. Mit seinem heutigen Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass der Begriff „freier Dienstleistungsverkehr“ in der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls nicht die passive Dienstleistungsfreiheit erfasse. Die bloße potenzielle Möglichkeit, eine Dienstleistung in einem Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen, mache die Einführung einer Visapflicht nicht für sich schon vertragswidrig im Sinne der Stillhalteklausel.

Der SPD-Europaabgeordnete Ismail Ertuğ bedauerte in einer Pressemitteilung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als „materiell und formell fragwürdig sowie politisch destruktiv“.

„Im Anhang des Assoziierungsabkommens zwischen der damaligen EWG und der Türkei wurde 1973 erklärt, dass visafreies Reisen möglich sein soll, wenn im Lauf der Reise Dienstleistungen erbracht oder in Anspruch genommen werden. Dass dies 40 Jahre später durch ein Gericht verneint wird, ist meines Erachtens rechtlich fragwürdig“, kommentiert der deutsche Europaabgeordnete.

Die Entscheidung laufe nicht nur mehreren zuvor ergangenen nationalen und europäischen Urteilen zuwider – beispielsweise einem solchen des Münchner Verwaltungsgerichts vom Februar 2011 -, sondern auch der sonst üblichen Haltung des EuGH, aktive und passive Dienstleistungen nicht gesondert zu betrachten, sondern als Einheit.

Die Sache mit der Konsequenz

Sie wäre vor allem auch politisch ist das Urteil ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. „Visafreiheit hätte den Austausch zwischen der EU und der Türkei maßgeblich vereinfacht und sowohl wirtschaftliche als auch politische und gesellschaftliche Annäherung ermöglicht“, so Ertuğ.

Unter den Mitgliedskandidaten der EU und den potenziellen Kandidaten sei die Türkei das einzige Land, für das es keinen offiziellen Fahrplan für den visafreien Reiseverkehr gäbe, sondern nur Einzelentscheidungen der Mitgliedstaaten und nun ein höchstrichterliches Urteil“, kritisiert Ertuğ. Auf diese Weise desavouiere man einmal mehr europafreundliche Kräfte innerhalb der Türkei.

„Die Entscheidung des Gerichts widerspricht besonders seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das Assoziationsrecht ein untrennbarer Teil des Europarechts ist“, so Ertuğ. Dem Europaabgeordneten zufolge scheint das Gericht auch zu übersehen, dass die Materie des Dienstleistungsempfangs bereits europarechtlich in der Richtlinie Nr. 64/221/EWG vom 25.02.1964 eine Regelung fand. „Wäre es der Wille der Vertragsparteien des Assoziationsrechts gewesen, die Stillstandsklausel auf die aktive Dienstleistungsfreiheit zu begrenzen, hätten sie die Klausel insoweit einschränkend formuliert“, fügt Ertuğ abschließend hinzu.

Leyla Demirkan erhielt also kein Visum, um ihren deutschen Stiefvater in Berlin besuchen zu können. Aus Sicht der Richter in Luxemburg mag es ein Einzelschicksal sein. Aus Sicht vieler Türken jedoch ein weiteres untrügliches Zeichen dafür, dass es bei aller innerhalb der EU und auch im Zusammenhang mit Beitrittswerbern sonst so vielbeschworenen Gleichheit auch Menschen zu geben scheint, die weniger gleich sind als andere…