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Gesellschaft

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Muslimische Mädchen müssen zum Schwimmunterricht

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Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat über einen Fall entschieden, bei dem muslimische Eltern in der Schweiz ihre Kinder nicht am Schwimmunterricht teilnehmen lassen wollten. Die Bildung und Integration der Kinder komme vor den religiösen Gefühlen der Eltern, urteilten die Richter.

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Schwimmunterricht
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Zwei muslimische Eltern sind vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof mit Klagen gegen die Pflicht zur Teilnahme ihrer Töchter am gemischten Schwimmunterricht gescheitert. Die Schweizer Behörden durften der Schulpflicht und der Integration der Kinder Vorrang einräumen gegenüber dem religiös begründeten Wunsch der Eltern nach einer Befreiung, entschieden die Straßburger Richter am Dienstag in Straßburg.

Geklagt hatten Aziz Osmanoğlu und Sebahat Kocabaş, ein Vater und eine Mutter aus Basel, die ursprünglich aus der Türkei kommen, mittlerweile aber auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Ihnen waren Bußgelder in Höhe von je 1000 Schweizer Franken auferlegt worden, weil sie sich geweigert hatten, ihre Töchter, die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht hatten, zum gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen zu schicken.

Die Straßburger Richter sahen in dem Bußgeldbescheid keinen Verstoß gegen die in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebene die Religionsfreiheit. Zwar gaben sie den Eltern Recht, dass die Weigerung der Lehrer, eine Ausnahme für ihre Töchter zu machen, ein Eingriff in ihre Religionsfreiheit war. Jedoch sei dieser geringfügige Eingriff durch das Recht gedeckt, da er einem höher gestellten Ziel diene.

Das Gericht argumentierte, die Schule spiele eine besondere Rolle bei der sozialen Integration, insbesondere von Kindern ausländischer Herkunft. Das Ziel, den Kindern eine voll umfassende Bildung und Integration in ihr soziales Umfeld zu ermöglichen, habe deshalb Priorität. Im Vordergrund stehe beim Schwimmunterricht nicht das bloße Erlernen des Schwimmens, sondern die gemeinsame sportliche und soziale Aktivität mit den Mitschülern. Darüber hinaus hätten die Eltern keinerlei Entgegenkommen gezeigt, als die Schulleitung versuchte, mit „flexibleren Arrangements“ einen Kompromiss zu finden. Das Angebot, ihre Töchter könnten einen sogenannten „Burkini“ tragen, lehnten die Eltern beispielsweise ab.

„Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, der Verpflichtung der Schülerinnen zur Teilnahme am vollständigen Lehrplan und ihrer erfolgreichen sozialen Integration Vorrang vor dem privaten Anliegen der Eltern, ihre Töchter aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht freistellen zu lassen, einzuräumen“, heißt es dazu im Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs. Die religiösen Gefühle der Eltern seien damit in keinem unzumutbaren Maß verletzt worden. (dpa/ dtj)