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Politik

Macht den Weg frei für eine umfassende Prozessberichterstattung!

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Auch nach der Aufhebung des ersten OLG-Beschlusses über Pressereservierungen im NSU-Prozess lehnte das Gericht eine Videoübertragung in gerichtliche Nebenräume ab. Dabei würde rechtlich einer solchen nichts entgegenstehen. (Foto: dpa)

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Macht den Weg frei für eine umfassende Prozessberichterstattung!
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Das Oberlandesgericht München hat im NSU-Prozess nichts zu verbergen. Das Prinzip der Öffentlichkeit des Strafprozesses hat Verfassungsrang. Das gilt auch in München.

Die den Medien über Art. 20 Abs. 2 GG übertragene „Kontrollfunktion durch Gerichtsöffentlichkeit“ führt immerhin im Saal A 101 des OLG München selbst dazu, dass Videobilder auch von großen Projektionsflächen links und rechts der Richterbank aus zu sehen sind. Ansonsten würden die Prozessbeteiligten, von den Nebenklägern, Verteidigern, Angeklagten bis zu den Medienvertretern, vom Prozessgeschehen nur wenig mitbekommen. Gerade die Presseplätze im 1. Stock des Saals stellen akustisch und optisch eine architektonische Negierung des Prinzips der Gerichtsöffentlichkeit dar.

Das OLG hält also selbst eine Videoanlage im Saal für notwendig. Über eine solche gibt es weder in der Strafprozessordnung noch im Gerichtsverfassungsgesetz eine ausdrückliche Regelung, sie tut aber offenbar dem Prinzip der Saalöffentlichkeit Genüge.

Gerichtsberichterstattung ist der „tägliche Bericht über die Lage der Nation“, hat der berühmte Gerichtsberichterstatter des „Spiegel“, Gerhard Mauz, treffend formuliert. Wenn 50 weitere akkreditierte Gerichtsberichterstatter in einem Nebensaal per Video das Geschehen akustisch und optisch mitverfolgen können, um zu einer öffentlichen Aufarbeitung des Prozessgeschehens beizutragen, ist die „Menschenwürde“ keines der Angeklagten verletzt. Aus dem Verfahren wird auf diese Weise auch kein Schauprozess.

Der Gesetzgeber ist am Zug

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche eine Videoübertragung für akkreditierte Journalisten nicht zugelassen und sich auf ein eigenes Urteil von 1992 gestützt, ohne jede Begründung in der Sache selbst. Diese Auffassung vertritt auch das OLG München.

Doch die Zeiten haben sich geändert. Die crossmediale Berichterstattung verlangt nach pragmatischen und technisch möglichen Lösungen. Niemand hätte etwas dagegen gehabt, den Saal A 101 des OLG München baulich zu vergrößern, um mehr Saalöffentlichkeit herzustellen.

Deshalb ist jetzt der Gesetzgeber gefordert. Die Gerichtsberichterstattung ist in den Pressegesetzen der Länder ähnlich wie die Parlamentsberichterstattung privilegiert. Jetzt müsste der Bund eine Videoübertragung für akkreditierte Journalisten durch eine jeweils rechtsmittelfähige Entscheidung des erkennenden Strafgerichts ermöglichen. Selbst die bayerische Justizministerin Merk wäre dafür. Und das will etwas heißen.

Autoreninfo: Prof. Dr. Ernst Fricke (Mag. rer. publ.) ist Rechtsanwalt und Journalist sowie Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Kath. Universität Eichstätt.