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Panorama

Finger weg vom „Hakenkreuz“

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Das Verbot der Verwendung verfassungswidriger Symbole richtet sich nicht nur gegen Neonazis. Auch wer beispielsweise aus offensichtlich linksextremen Beweggründen die Kanzlerin im Nazioutfit darstellt, macht sich strafbar. (Foto: reuters)

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Im November 2012 hatten die Linkspartei und die Gewerkschaft ver.di im Zusammenhang mit der Eurokrise eine Demonstration organisiert. Am Rande dieser hatte der linke „Aktionskünstler“ Günter Wangerin Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Nazi-Outfit mit Hakenkreuz-Armbinde dargestellt. Wangerin wurde deshalb vor Gericht gestellt und nun in zweiter Instanz vom Landgericht München rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 3000 Euro wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt.

Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts bestätigt. In der Berufungsverhandlung hatte Wangerin mit der künstlerischen Freiheit argumentiert und die Aufhebung des  Urteils verlangt. Er wollte mit seinem Handeln die Botschaft geben, dass „wir vom Ausland diese Weise betrachtet werden“, weswegen er lediglich auf die Beleidigung der Bundeskanzlerin aufmerksam machen wollte.

Das Gericht schloss sich dieser Darstellung nicht an. Während der Euro-Krise hatte sich Deutschland dafür eingesetzt, die Gewährung von Hilfszahlungen aus dem Europäischen Rettungsprogramm ESM an harte Bedingungen zu knüpfen. Manche Griechen haben sich darüber beschwert und in diesem Zusammenhang bei Demonstrationen ähnliche Darstellungen der Bundeskanzlerin gezeigt.

Das Gericht, welches sich mit dem Fall Wangerins zu beschäftigen hatte, maß der Argumentation des Angeklagten allerdings keine Bedeutung zu und bestätigte das Ersturteil gegen den Urheber der linksextremen Provokation. Die Verwendung des Hakenkreuzes stelle primär eine Zurschaustellung des Zeichens einer verfassungswidrigen Organisation dar und ist als solche strafbar.

Paragraf 86 des Strafgesetzbuches erlaube die Verwendung von Symbolen des Nazi-Regimes, wenn das der Kunst oder der Berichterstattung über das Zeitgeschehen diene. Aber diese Ausnahme gelte hier nicht, sagte die vorsitzende Richterin.