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Politik

Das NPD-Verbot wird scheitern

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Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass der Verbotsantrag der Länder scheitern wird. Die NPD sei einfach zu bedeutungslos. Zudem befürchtet er kontraproduktive Folgen. (Foto: rtr)

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Ein Mann hält bei einer Demo einen Flyer mit der Aufschrift "no npd - NDP-Verbot jetzt" hoch. - rtr
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GASTBEITRAG Die deutschen Bundesländer streben über den Bundesrat ein Verbot der NPD an. Diese Partei hat bei der letzten Bundestagswahl einen Stimmenanteil von 1,3 % erzielt, dies bedeutet einen kleinen Rückgang um 0,2 % im Verhältnis zur Bundestagswahl 2009.

Verbote politischer Parteien sind nach deutschem Verfassungsrecht an strenge formelle und materielle Voraussetzungen gebunden. In formeller Hinsicht besteht ein sogenanntes Parteienprivileg in dem Sinne, dass politische Parteien anders als alle anderen Vereinigungen allein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und damit für verboten erklärt werden können.

Ein solches Parteiverbotsverfahren bedarf eines Antrages beim Bundesverfassungsgericht, den nur die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat stellen können. In materieller Hinsicht kann eine politische Partei durch das Bundesverfassungsgericht nur verboten werden, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger in aktiv-kämpferischer Weise darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

In der über 60-jährigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sind erst zwei solcher Verbote ausgesprochen worden, und zwar 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein im Jahr 2001 gegen die NPD angestrengtes Parteiverbotsverfahren führte zu keiner inhaltlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil das Gericht das Verfahren wegen der Durchsetzung der Parteigremien mit sogenannten V-Leuten des Verfassungsschutzes mit Beschluss vom 18. März 2003 eingestellt hatte. Ob ein neuerliches, von den Bundesländern initiiertes Verbotsverfahren – ungeachtet der V-Leute-Problematik – wegen der äußerst strengen materiellen Anforderungen von Erfolg gekrönt sein kann, erscheint fraglich.

Parteiverbot als Ultima Ratio

Die Demokratie setzt grundsätzlich einen ungehinderten Wettbewerb der politischen Ideen und Meinungen, also die Freiheit und Offenheit des politischen Prozesses voraus. Ein Verbot politischer Parteien muss also die äußerste Ausnahme sein, es kann nur mit sehr gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen beiden Verbotsentscheidungen der 1950er Jahre diese Einschränkungen wie folgt umschrieben: Nicht die Vertretung und Verbreitung verfassungswidriger Ideen als solche reicht für ein Verbot aus, vielmehr muss eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber den Grundwerten und dem Kernbestand der verfassungsrechtlichen Ordnung hinzukommen. Allerdings geht es bei einem Parteiverbot um einen vorbeugenden Verfassungsschutz, ein konkretes und bestimmtes hochverräterisches Unternehmen ist nicht verlangt.

Die damals von Bundesverfassungsgericht aufgestellten sehr strengen Maßstäbe müssen weiter ergänzt werden durch die für Parteiverbote einschlägigen Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Auch das Bundesverfassungsgericht wird in einem neuerlichen Verbotsverfahren die verfassungsrechtlichen Maßstäbe konventionskonform zu interpretieren und konkretisieren haben.

„Dringendes soziales Bedürfnis“ setzt reale Möglichkeit zur Demokratiebeseitigung voraus

Nach Art. 11 Abs. 2 EMRK darf ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit, der in einem Parteiverbot liegt, nur erfolgen, wenn er unter anderem in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz von Demokratie und Freiheit erforderlich ist. Der EGMR hat – insbesondere auch im Verfahren zum Verbot der türkischen Wohlfahrtspartei (Refah Partisi) – verlangt, dass ein „dringendes soziales Bedürfnis“ für die Auflösung der Partei wegen einer Gefahr für die Grundsätze der Demokratie besteht.

Der EGMR verlangt also Hinweise dafür, dass die Gefahr eines auch tatsächlich unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf die Demokratie besteht. Darin kann man insofern durchaus eine Verschärfung der damals vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien sehen, als nunmehr bei konventionskonformer Auslegung zusätzlich die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Parteiverbots und damit die der realen Möglichkeiten der Partei zur Ergreifung der verfassungsgefährdenden Macht im Staate zu klären ist.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die sachlichen Anforderungen für ein Parteiverbot in diese Richtung fortentwickeln, was in meinen Augen nicht unwahrscheinlich ist, würde sich die Durchsetzung eines Verbots der NPD noch schwieriger gestalten.

Verbot würde nur Aufmerksamkeit erregen

Aber unabhängig von den juristischen Erfolgschancen eines Verbotsverfahrens kann man mit Recht die Frage der politischen Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Verbotsverfahrens stellen. Politische Gesinnungen kann man ohnehin nicht verbieten, diese würden sich im Falle eines Parteiverbots möglicherweise in anderen politischen Formationen und Organisationen wiederfinden.

Gefragt sind eher Aufgeklärtheit, Wachheit, Mut und Engagement der Zivilgesellschaft, um verwerfliche und verwirrte politische Ideologien und Anschauungen zu widerlegen, zu bekämpfen und – nicht zuletzt durch die Wahlentscheidungen – in eine politische und gesellschaftliche Bedeutungslosigkeit zu verbannen. Verbotsverfahren vor dem höchsten deutschen Gericht bescheren relativ marginalen Gruppierungen im extremistischen Lager ungerechtfertigte Aufmerksamkeit im In- und Ausland.

Autoreninfo: Hans-Jürgen Papier ist emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie öffentliches Sozialrecht an der Universität München. Er war von 1998 bis 2002 Vizepräsident und von 2002 bis 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts.