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Politik

Deutschtürken atmen auf: Der Optionspflicht geht es an den Kragen

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Die im Koalitionsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Neuregelung der doppelten Staatsbürgerschaft wurde nun in einen Gesetzes-entwurf gegossen, der in Kürze den Bundestag passieren soll. Innen- und Justizministerium zeigen sich zufrieden. (Foto: reuters)

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Thomas de Maiziere mit Heiko Maas.
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Nach intensiven Abstimmungsgesprächen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht der Gesetzentwurf zur doppelten Staatsangehörigkeit. Darüber informiert das Bundesministerium des Innern in einer aktuellen Pressemitteilung.

Minister Thomas de Maizière (li., mit Justizminister Heiko Maas) zeigt sich über die Endfassung der ausgearbeiteten Neuregelung zufrieden. „Wir haben einen guten und praktikablen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Optionspflicht erarbeitet“, erklärte er. „Den im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD gefundenen Kompromiss zur doppelten Staatsbürgerschaft erfüllt der nun vereinbarte Gesetzentwurf mit Leben. Er trägt einerseits den veränderten Lebensumständen optionspflichtiger Jugendlicher in Deutschland Rechnung. Er betont aber auch den besonderen Wert, den die deutsche Staatsangehörigkeit für unser Zusammenleben hat.“

Im Koalitionsvertrag ist der Mitteilung zufolge geregelt, dass für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern in Zukunft die Optionspflicht entfällt.

Dieser im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD gefundene Kompromiss werde mit dem nun vereinbarten Gesetzentwurf umgesetzt: Laut Gesetzentwurf ist in Deutschland aufgewachsen und damit von der Optionspflicht befreit, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Amtswegige Prüfung ab dem 21. Lebensjahr

Auf Antrag des Betroffenen stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres fest. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres prüft die Behörde die Voraussetzungen von Amts wegen.

Liegen entsprechende Informationen aus dem Melderegister vor, muss sie nichts weiter prüfen. Andernfalls muss der oder diejenige das Aufwachsen in Deutschland anhand der genannten Kriterien nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage eines Schulzeugnisses erfolgen.

Der Gesetzentwurf soll dem Kabinett nun so schnell wie möglich zur Beschlussfassung vorgelegt werden, damit die parlamentarischen Beratungen rasch beginnen können und das Gesetz noch im Jahr 2014 in Kraft treten kann.