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Erdoğans Wahl: Verfassungsgericht weist CHP-Beschwerde zurück

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Der türkische Verfassungsgerichtshof hat zwei im August eingebrachte Beschwerden gegen die Entscheidung des zum Präsidenten gewählten früheren Premierministers Recep Tayyip Erdoğan verworfen, nach seiner Wahl am 10. August nicht sein Amt niedergelegt zu haben. Die Beschwerde war von der oppositionellen Cumhuriyet Halk Partisi (Republikanische Volkspartei; CHP) und deren Abgeordneten Atilla Kart (Konya) eingebracht worden.

Beide Petitionen wurden abgelehnt, weil, so das Höchstgericht, die Antragsteller selbst durch die Entscheidung des Premierministers nicht beschwert seien. Das Verhalten Erdoğans greife nicht in direkter Weise in ihre subjektive Rechtsstellung ein, weshalb eine Beschwerdelegitimation nicht gegeben sei.

Erdoğan gewann im ersten Wahlgang der Präsidentenwahl mit einem Stimmenanteil von 51,8% der abgegebenen Stimmen. Die Oberste Wahlkommission (YSK) gab das offizielle Ergebnis am 15. August bekannt. Das für den darauf folgenden Tag geplante Erscheinen des offiziellen Verlautbarungsblatts der türkischen Republik, in dem das Resultat kundgemacht werden sollte, verzögerte sich um weitere 13 Tage, was es Erdoğan ermöglichte, zeitgleich Premierminister und gewählter Präsident zu bleiben, bis sein Amtsvorgänger Abdullah Gül offiziell am 28. August sein Amt übergab.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer wäre diese Vorgehensweise gesetzeswidrig gewesen. Ihrer Auffassung nach hätte Erdoğan bereits am 15. August, dem Tag der Verkündung des offiziellen Endergebnisses, sein Amt als Regierungschef niederlegen müssen. Die gleichzeitige Bekleidung dreier offizieller Ämter – dem des neu gewählten Präsidenten, dem des Premierministers und dem des Vorsitzenden der regierenden Adalet ve Kalkınma Partisi (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung; AKP) sei verfassungswidrig, hieß es aus der CHP.