Connect with us

Politik

Bundesbehörden müssen Journalisten keine Auskunft erteilen

Spread the love

Während ein Auskunftsrecht von Journalisten gegenüber Behörden auf Länderebene Gang und Gäbe ist, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Bund. Es ist allerdings auch nicht damit zu rechnen, dass eine solche zeitnah geschaffen wird. (Foto: rtr)

Published

on

Spread the love

In den meisten Ländern werden Auskunftspflichten seitens der staatlichen Behörden gegenüber Journalisten meist in eigenen Gesetzen geregelt. Meist sind das die Landespressegesetze, in einigen Ländern regeln auch Informationsfreiheitsgesetze und Umweltinformationsgesetze Informationsrechte der Medien gegenüber Behörden.

Diese reichen durchaus weit. Behörden können Auskünfte nur verweigern, soweit durch die Information die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte; Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen; ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Diese Bestimmungen verrechtlichen auf sehr nachvollziehbare Weise den Rechercheprozess von Zeitungen und Zeitschriften. Im Allgemeinen scheint auf diesem Wege ein System geschaffen worden zu sein, dass die Interessen im Großen und Ganzen in einer fairen Weise austariert.

Anders sieht es allerdings auf Bundesebene aus – und das musste ein Medium am 20. Februar 2013 auf unangenehme Weise erfahren, das unter Berufung auf das Berliner Pressegesetz vom Bundesnachrichtendienst (BND) erfragen wollte, wie viele frühere Mitglieder und Funktionäre der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) bei der Gründung und in den darauf folgenden Jahrzehnten bei diesem Geheimdienst beschäftigt waren.

Landesgesetz kann keine Bundesbehörden verpflichten

Der BND wollte dazu keine Auskunft geben. Der Journalist klagte dagegen und ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das ihn abblitzen ließ, weil Länder auf Grund der Kompetenzverteilung im Grundgesetz nicht befugt seien, Regelungen zu treffen, die Bundesbehörden betreffen.

Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch mache, folge ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hieß es weiter. Das ist zwar nun schön und gut für den jeweiligen Journalisten, wenn dieser sich darauf berufen kann, sobald er eine Anfrage stellt. Eine konkrete einfachgesetzliche Regelung wäre allerdings zum einen präziser und würde von vornherein deutlich machen, welche Auskünfte die Behörde unter welchen Umständen und aus welchen Gründen verweigern dürfte. Ansonsten wäre es möglich, dass im Prinzip jedes Auskunftsersuchen, das von der Behörde in knapper Weise oder im Stile einer Massenabfertigung mit ein paar Plattitüden abgehandelt wird, bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen werden müsste, um am Ende einen konkret umschriebenen Auskunftsanspruch zu generieren – mit dem Effekt, dass es dem Antragsteller auf Grund der bereits abgelaufenen Zeit mittlerweile an der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel fehlen könnte.

Ein Presseauskunftsrecht auf Bundesebene ist allerdings nach wie vor nicht in Sicht. Hatte 2013 infolge des oben erwähnten Leipziger Urteils die SPD-Bundestagsfraktion bereits wenige Wochen nach der mündlichen Verkündigung dieses Urteils im Frühjahr 2013 einen Entwurf eines „Presseauskunftsgesetzes” vorgelegt, in dem es hieß „Behörden des Bundes sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse und des Rundfunks zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen“, scheiterte dies an der damals noch regierenden schwarz-gelben Mehrheit. Die Regierungsparteien brachten jedoch auch keinen eigenen Entwurf ein.

Petition erreichte nur 2424 Unterschriften

Im schwarz-roten Koalitionsvertrag ist von einem Bundespressegesetz oder einem Auskunftsrecht auf Bundesebene jedoch auch keine Rede. Der medienpolitische Sprecher der SPD, Marco Wanderwitz, reicht den Auftrag auch gleich an die Innenpolitiker weiter, da diese zuständig wären, ein solches auf den Weg zu bringen, nicht er und seine Kollegen. Die verantwortlichen Innenpolitiker von CDU und CSU machten auf Anfragen verschiedener Presseorgane wiederum auf praktische Weise deutlich, was sie von dem Anliegen hielten und wie ein solches Auskunftsrecht ihrer Auffassung nach ausgestaltet sein sollte – und antwortet erst gar nicht.

Eine Petition, die immerhin von dju/verdi, dem DJV und einigen weiteren Netzwerken lanciert wurde, kam lediglich auf 2424 Unterzeichner, was bei etwa 80 000 Journalisten in Deutschland nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um eine dringliche Angelegenheit, die der umgehenden Veranlassung harre.

Und so wird es für Journalisten wohl auch weiterhin bloß bei jenem direkten Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber Bundesbehörden bleiben, der aus Art. 5 des Grundgesetzes selbst gewonnen werden kann. Und der ist inhaltlich unbestimmt genug, um Behörden die Möglichkeit zu geben, ihre Antwort auf den Satz zu reduzieren: „Im Übrigen verweisen wir hinsichtlich Ihres Hinweises auf etwaige presserechtliche Auskunftspflichten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (Az. BVerwG 6 A 2.12).“