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Bildung & Forschung

Visum für Studenten aus Nicht-EU-Staaten: Ausländerbehörden dürfen sich nicht einmischen

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Bisher beschwerten sich Anhänger einer Politik der geschlossenen Grenzen stets über die angebliche Bildungsferne unter Einwanderern. Den Zugang zur Bildung wollten sie ihnen aber auch nicht gewähren. Nun hat der EuGH Klartext gesprochen. (Foto: dpa)

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Mit einem wegweisenden Urteil (AZ: C-491/13) hat der Europäische Gerichtshof den Zugang zur Bildung und Studium für Bürger von Nicht-EU-Staaten gestärkt. Drittstaatsangehörigen ist künftig in Deutschland ein Studentenvisum zu erteilen, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.

Die Beurteilung der Frage, ob Studierende aus Drittländern die erforderlichen Voraussetzungen für ein Studium in Deutschland erfüllen oder nicht, obliegt künftig nicht mehr der Behörde, sondern der Universität.

Der Entscheidung zu Grunde lag, wie das „Migazin“ berichtet, der Fall eines 1989 in Deutschland geborenen tunesischen Staatsangehörigen namens Ben Alaya. Im Jahr 1995 hatte dieser Deutschland verlassen, wuchs in Tunesien auf, absolvierte dort sein Abitur und schrieb sich im Jahr 2010 schrieb er sich an der Universität Tunis ein, um Informatik zu studieren. Gleichzeitig bemühte er sich aber gleichzeitig um die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Auf seine Bewerbungen hin wurde er mehrmals zum Mathematikstudium an der Technischen Universität Dortmund zugelassen.

Die Ausländerbehörde und das Auswärtige Amt focht dies indessen nicht an. Sie zweifelten an der Motivation des jungen Mannes für ein Studium unter Verweis auf ungenügende Noten und geringe Deutschkenntnisse. Außerdem fehle es an einem Zusammenhang zwischen dem angestrebten Studium und seinen beruflichen Plänen. Die Erteilung eines Visums wurde verweigert.

Ben Alaya klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht, das den Fall wiederum dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der grundsätzlichen Konformität der Entscheidung der Behörde mit europäischen Richtlinien vorlegte.

EU-Richtlinie soll ausländische Studierende hierher holen, nicht fernhalten

Dieser kam zu der Auffassung, Ben Alaya erfülle alle Voraussetzungen für ein Studium im EU-Raum. Eine Gefahr stelle er ebenfalls nicht dar. Insofern bleibe der Behörde kein Ermessensspielraum; der Aufenthaltstitel zu Studienzwecken hätte erteilt werden müssen.

Die Luxemburger Richter unterstrichen in ihrer Entscheidung hervor, dass die EU-Richtlinie gerade dazu diene, die Mobilität von Studenten aus Drittstaaten in Richtung der Union zu fördern. Was die Behörde gemacht habe, laufe diesem Ziel zuwider.

Die Entscheidung des EuGH wird dazu führen, dass Ausländerbehörden künftig bei der Vergabe von Studentenvisa ungleich großzügiger werden verfahren müssen.

Der Bundesverband ausländischer Studierender (BAS) begrüßt das Urteil und ruft die Bundesregierung auf, das Urteil schnellstmöglich umzusetzen. BAS-Sprecher Pierre Vicky Sonkeng betonte in einer Erklärung, in zu vielen Fällen lehnten deutsche Auslandsvertretungen die Visavergabe an zugelassene Studierende und Studieninteressierte aus nicht nachvollziehbaren Gründen ab. Der EuGH stelle nun klar, dass nationale Einschränkungen dieser Richtlinie unzulässig seien.

BAS fordert Regierung zur umgehenden Umsetzung der Richtlinie

Das Ziel der Richtlinie von 2004 sei es, dass ganz Europa weltweit Maßstäbe im Bereich Studium und beruflicher Bildung setzen solle. Dazu solle der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gefördert werden, wozu auch die Anpassungen von innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einreise- und Aufenthaltsrechten gehörten.

„Wir fordern die Bundesregierung auf, das Urteil und dessen Sinn nun schnellstmöglich umzusetzen, nachdem bereits zehn Jahre vergangen sind“, äußerte Johannes auch Glembek, der Geschäftsführer des Bundesverbands.