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Politik

Türkei immer noch kein Reiseland

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Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat seinen Reisehinweis für die Türkei aktualisiert. Im großen und ganzen wurde der Hinweis kaum verändert, nur in wenigen Punkten ergänzt. 

Demnach wird durch das Auswärtige Amt bemängelt, dass in der Türkei auch nach dem Referendum keine bezeichnenden Verbesserungen in der Türkei stattgefunden haben. Schon das „Liken“ eines Beitrags im Internet, dass im Zusammenhang mit regierungskritischen Inhalten geschieht, kann Menschen ins Visier der Behörden rücken und sie hinter Gittern bringen. Die Vergangenheit hat vor Augen geführt, dass die Türkei auch nicht davor zurückschreckt deutsche Staatsangehörige zu inhaftieren.

Das DTJ hat den aktuellen Reisehinweis des Auswärtigen Amtes zusammengetragen.

Am 24. Juni 2018 fanden in der Türkei vorgezogene Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Staatspräsident Erdoğan im Amt bestätigt wurde. Der seit dem Putschversuch vom Juli 2016 bestehende Notstand wurde am 19. Juli 2018 beendet.
Reisenden wird dennoch empfohlen, sich von politischen Veranstaltungen und grundsätzlich von größeren Menschenansammlungen fernzuhalten.

Am 29. Oktober 2018 wurde der neue internationale Flughafen in Istanbul formell eröffnet und sehr eingeschränkt in Betrieb genommen. Der vollständige Flugbetrieb wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Flughafen Istanbul-Atatürk (IST) an den neuen Flughafen verlegt, das genaue Datum wurde noch nicht bekanntgegeben. Reisenden wird empfohlen, sich rechtzeitig bei ihrer Fluglinie oder ihrem Reiseveranstalter zu erkundigen.

Verhaftungen/Strafverfolgung

In den letzten beiden Jahren wurden vermehrt auch deutsche Staatsangehörige willkürlich inhaftiert. Festnahmen und Strafverfolgungen deutscher Staatsangehöriger erfolgten mehrfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien. Dabei können auch solche Äußerungen, die nach deutschem Rechtsverständnis von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, Anlass zu einem Strafverfahren in der Türkei geben.  Ausreichend ist im Einzelfall das Teilen oder „Liken“ eines fremden Beitrags entsprechenden Inhalts. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch nichtöffentliche Kommentare in sozialen Medien etwa durch anonyme Denunziation an die türkischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung„ oder „Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene ggf. eine mehrjährige Haftstrafe.
Weiteren Festnahmen liegt der Verdacht zugrunde, dass der Betroffene Beziehungen zu einer in der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation unterhält, so z.B. die Gülen-Bewegung, im türkischen offiziellen Sprachgebrauch „FETÖ“, siehe Innenpolitische Lage.
Entgegen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen hat die Türkei in einigen dieser Fälle den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei den konsularischen Zugang zu den Gefangenen erst mit teilweise mehrmonatiger zeitlicher Verzögerung gewährt.
Betroffen von den oben genannten Maßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit engen privaten und persönlichen Bindungen in die Türkei sowie Personen, die neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.

Einreiseverweigerungen

Zudem wurde deutschen Staatsangehörigen, insbesondere Personen mit engen privaten und persönlichen Beziehungen in die Türkei, seit Anfang 2017 in zahlreichen Fällen ohne Mitteilung der Gründe die Einreise verweigert. Betroffene Personen mussten nach einer Wartezeit in Gewahrsam von mehreren Stunden bis zu einigen Tagen ihre Rückreise nach Deutschland antreten. Dabei wurden ihnen ihre Mobiltelefone abgenommen und diese auf gespeicherte Inhalte sowie Kontakte durchsucht. Wenngleich die Hintergründe der Einreiseverweigerungen grundsätzlich nicht mitgeteilt werden, ist auch hier ein Zusammenhang mit anonymen Denunziationen nicht auszuschließen. Festzustellen ist, dass ein hoher Anteil der Zurückgewiesenen einen kurdischen oder türkisch-alevitischen Familienhintergrund aufweist.

Von einer Einreiseverweigerung, aber auch von einer Festnahme oder Untersagung der Ausreise betroffenen deutschen Staatsangehörigen oder ihren Angehörigen wird geraten, Kontakt mit der nächsten deutschen Auslandsvertretung aufzunehmen. Es wird außerdem empfohlen, keine Aussagen ohne Anwesenheit eines Anwalts und eines Dolmetschers zu machen oder Dokumente zu unterschreiben, deren Inhalt sie nicht verstehen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet des gesetzlichen Anspruchs deutscher Staatsangehöriger auf konsularischen Rat und Beistand, konsularischer Schutz gegenüber hoheitlichen Maßnahmen der türkischen Regierung und ihrer Behörden nicht in jedem Fall gewährt werden kann, wenn der oder die Betroffene auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

Landesspezifische Sicherheitshinweise

Innenpolitische Lage

Mit der Aufhebung des Notstands am 19. Juli 2018 sind die damit verbundenen Einschränkungen und Sonderregelungen im Grundsatz entfallen. Die türkische Regierung hat indes angekündigt, zeitnah über eine Gesetzesänderung abstimmen zu lassen, die Teile der Sonderregelungen des Notstandes in das Polizei- und Strafrecht übernehmen wird. Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen.
Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in Deutschland oder der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten „Gülen-Bewegung“, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung „FETÖ“ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen.
Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten,  worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen, siehe Besondere strafrechtliche Vorschriften.

Terrorismus

In der Türkei ist es insbesondere seit Mitte 2015 wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen.
Es ist keinesfalls auszuschließen, dass terroristische Gruppierungen – auch vor dem Hintergrund der jüngsten türkischen Militäraktionen in Syrien – weiterhin versuchen werden, Anschläge, insbesondere in den großen Metropolen, durchzuführen. Diese können sich auch gezielt gegen Ausländer richten.
Der internationale Flughafen Istanbul Atatürk, sowie wiederholt die Innenstädte von Istanbul und Ankara waren Ziele von Anschlägen mit hohen Opferzahlen, so zuletzt am 1. Januar 2017 der Nachtclub „Reina“ in Istanbul.

Die als terroristische Vereinigung gelistete „Kurdische Arbeiterpartei“ (PKK) sowie ihre Splittergruppe „Freiheitsfalken Kurdistans“ verüben seit Mitte 2015 vor allem im Südosten der Türkei, aber auch in anderen Landesteilen wiederholt Anschläge.
Aus den touristischen Reisezielen entlang der Mittelmeerküste wurden bislang keine sicherheitsrelevanten Ereignisse gemeldet, bei denen ausländische Touristen zu Schaden gekommen sind.
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss aber in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.

Deshalb wird Deutschen, die sich in der Türkei aufhalten oder dorthin reisen möchten, generell empfohlen, sich zur Sicherheitslage laufend, mittels dieser Reise- und Sicherheitshinweise sowie der Medienberichterstattung, informiert zu halten. Menschenansammlungen, auch auf öffentlichen Plätzen und vor touristischen Attraktionen sowie der Aufenthalt nahe Regierungs- und Militäreinrichtungen sollten gemieden werden.