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Politik

Wahlrecht verfassungswidrig – Neuregelung nötig

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Die Geduld der Karlsruher Richter ist am Ende: Ohne Übergangsfrist erklären sie zentrale Bestimmungen des Wahlrechts für ungültig. Damit gibt es kein wirksames Recht für Bundestagswahlen (Foto:dpa)

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Wahlrecht verfassungswidrig - Neuregelung nötig
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Karlsruhe (dpa) – Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze mit sofortiger Wirkung für unwirksam. Damit gibt es derzeit kein wirksames Recht für die Sitzverteilung bei Bundestagswahlen. Der Bundestag muss spätestens im Oktober nächsten Jahres neu gewählt werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber ein neues Wahlrecht schaffen.

Die Verteilung der Abgeordnetensitze «verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit», sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung.

«Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren», sagte Voßkuhle. Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter das frühere Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt und innerhalb von drei Jahren eine Neuregelung verlangt. Union und FDP hatten im vergangenen Jahr die Reform des Wahlrechts im Alleingang durchgesetzt. SPD, Grüne und mehr als 3000 Bürger hatten dagegen in Karlsruhe geklagt.

Die Richter beanstandeten vor allem den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Dieses kann dazu führen, dass die Abgabe einer Stimme der jeweiligen Partei bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl im Ergebnis schadet. Grund hierfür ist die Bildung von Sitzkontingenten in den einzelnen Bundesländern.

Die Richter kritisierten auch, dass das Wahlrecht die Möglichkeit zahlreicher Überhangmandate schaffe. Solche Zusatzmandate können entstehen, wenn eine Partei mehr Sitze im Parlament über Direktmandate in den Wahlkreisen gewinnt, als es ihrem Anteil an Zweitstimmen entspricht. Diese Mandate kommen tendenziell den großen Parteien zugute – bei der vergangenen Bundestagswahl 2009 gingen alle 24 Überhangmandate an die Union.

Überhangmandate seien zwar nicht grundsätzlich verboten, entschieden die Richter. Es dürften jedoch nicht so viele werden, dass sie «den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben». Die Höchstgrenze liege derzeit bei etwa 15 Überhangmandaten, sagte Voßkuhle.