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Panorama

Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle, was nicht?

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Vergangene Woche erregte ein Video, in dem ein deutscher Polizist auf einen Autofahrer einschlägt, große Aufmerksamkeit. Doch wie weit darf ein Polizist bei einer Personenkontrolle gehen? (Foto: dpa )

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Wie weit darf ein deutscher Beamter bei der Personenkontrolle gehen?
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Polizeigewalt in Deutschland ist nichts Neues. Erst vergangene Woche erregte ein Video, in dem ein deutscher Polizist auf einen türkischen Bürger einschlägt, in den sozialen Medien großes Aufsehen. Dabei handelte es sich um den Fall von Hüseyin E. (39). Der Speditionskaufmann hat mittlerweile Anzeige gegen einen Polizisten erstattet. Er wirft dem Beamten vor, ihn während einer Verkehrskontrolle am 17. Juni 2014 in Herford angegriffen zu haben.

Wie weit darf ein Polizist bei einer Personenkontrolle gehen? Wo sind die Grenzen? Die Deutsche Anwaltsauskunft erklärt, welche Rechte man hat, wenn man zufällig von der Polizei kontrolliert wird.

1. Rechtlich gesehen darf die Polizei niemanden ohne Grund anhalten. Wird man als Autofahrer oder Fußgänger angehalten, so muss ein bestimmter Grund dafür genannt werden. Dies heißt jedoch nicht, dass Sie als Verdächtiger eingestuft werden. Es geht nicht darum, eine Straftat zu verfolgen, sondern diese zu verhindern. Dies trifft zu, wenn an bestimmten Orten von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wird, wie z.B. bei Demonstrationen. In den Polizeigesetzen der jeweiligen Bundesländer sind die Voraussetzungen für Kontrollen festgelegt.

2. Kommt es zu einer solchen Personenkontrolle, so ist es den Beamten zunächst nur erlaubt, nach der Identität zu fragen, dazu gehören: Name, Geburtstag und –ort, die Anschrift sowie die Staatsangehörigkeit. Außerdem ist erlaubt, nach dem Ausweis zu fragen. Fragen, die darüber hinausgehen, muss man nicht beantworten. Verweigert man der Polizei die Antworten nach der Identität, so darf diese weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung einleiten, wie unter anderem eine Durchsuchung.

3. Die Kriterien, nach denen man für eine zufällige Kontrolle ausgewählt wird, sind vor allem für den Betroffenen von großem Interesse. Zwar darf die Polizei eine „zufällige“ Kontrolle durchführen, allerdings muss diese im Zweifelsfall begründet werden. Äußere Kriterien seien hier ungültig. Bei „verdachtsunabhängigen Personenkontrollen“ an Bahn- oder Flughäfen sucht die Bundespolizei vorwiegend nach illegal eingewanderten Menschen. Man spricht hierbei oft von dem so genannten „Racial Profiling“. Hierbei verstoße man laut dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gegen das Diskriminierungsgesetz des Grundgesetzes.