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Politik

Wolfgang Bosbach: „Keine Kronzeugenregelung für Zschäpe“

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Sie hat sich wohl verkalkuliert: Der CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach sieht keine Möglichkeit für die mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe, durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden einen Strafnachlass zu bekommen. (Foto: dpa)

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Wolfgang Bosbach: „Keine Kronzeugenregelung für Zschäpe“
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Heidelberg – „Die gegen sie erhobenen Vorwürfe sind derart massiv, dass im Falle einer Verurteilung keine Form eines Strafnachlasses zu begründen wäre“, sagte der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses der „Rhein-Neckar-Zeitung“ am Freitag. Eine Kronzeugenregelung könne er sich nicht vorstellen.

Die Mordserie und die Ermittlungen zeigen seiner Ansicht nach, wie dringend eine Vorratsdatenspeicherung gebraucht werde. „Für eine vollständige Aufklärung wäre es außerordentlich wichtig gewesen zu wissen, mit wem die Täter telefoniert oder anderweitig kommuniziert haben“, sagte Bosbach der Zeitung. Die bisher bekanntgewordene Summe an Ermittlungspannen mache ihn „wirklich fassungslos“.

Zschäpe soll für die zehn Morde der Zwickauer Terrorzelle als Mittäterin vor Gericht. Sie ist die einzige Überlebende des Terrortrios, das im November letzten Jahres enttarnt wurde. Ihre mutmaßlichen Komplizen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt töteten sich selbst.

Neben Zschäpe sind vier mutmaßliche Unterstützer und Helfer der Gruppe angeklagt, darunter der ehemalige NPD-Funktionär Ralf Wohlleben. Die 37-Jährige sei nicht nur Mitglied des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) gewesen, sondern an sämtlichen Anschlägen als Mittäterin im Hintergrund beteiligt gewesen, sagte Generalbundesanwalt Harald Range. Der Prozess beginnt voraussichtlich im Frühjahr vor dem Oberlandesgericht München.

Nach § 46b StGB kann das Gericht eine verhängte Strafe auch bei bestimmten, besonders schweren Straftaten diese innerhalb eines gesetzlich abgesteckten Rahmens mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine solche Tat aufgedeckt werden konnte, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart hatte, dass eine Tat im Planungsstadium noch verhindert werden konnte. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.

Zschäpe hatte sich vier Tage nach Entdeckung des Selbstmordes ihrer mutmaßlichen Komplizen von sich aus den Behörden gestellt. Zuvor soll sie durch Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im ehemaligen Wohnhaus des Trios versucht haben, Beweismittel zu vernichten. (dtj/dpa)