Menschenrechte Politik

„Frau in Rot“: Gericht verkündet 13 Jahre nach Gezi Urteil

  • März 24, 2026
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„Frau in Rot“: Gericht verkündet 13 Jahre nach Gezi Urteil

Mehr als ein Jahrzehnt nach den Gezi-Protesten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht der als „Frau in Rot“ bekannten Aktivistin Ceyda Sungur Recht zugesprochen. Die Richter sahen in einem Tränengas-Angriff aus nächster Nähe sowie in der mangelnden Ahndung des Vorfalls einen Verstoß gegen das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nicht weniger als 13 Jahre nach dem gegen sie gerichteten Polizeiübergriff hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Ceyda Sungur Recht zugesprochen. Die Akademikerin und Stadtplanerin war im Kontext der Gezi-Proteste als „Frau in Rot“ bekannt geworden. Am 28. Mai 2013 hatte der Polizeioffizier Fatih Zengin Sungur aus einer Distanz von weniger als einem Meter Tränengas ins Gesicht gesprüht. Gewalt oder eine Gefahr war von der Protestteilnehmerin nicht ausgegangen.

EGMR verurteilt Türkei zur Zahlung von Schmerzensgeld

Der EGMR sprach Sungur nun 6.500 Euro an Schmerzensgeld und 5.400 Euro an Kosten für die Rechtsverfolgung zu. Die Straßburger Richter sahen ihre Rechte durch eine faktische „Straflosigkeit“ des Verantwortlichen für den Übergriff als verletzt an. Diese habe die effektive Umsetzung des Verbots von Misshandlung durch Exekutivbeamte unterminiert.

Der türkische Staat hat nach Überzeugung des Gerichts durch den Übergriff Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Dieses untersagt Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zuvor hatte der EGMR in anderen Fällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten entschieden, dass diese Grenze noch nicht überschritten worden sei.

Das Urteil erging einstimmig. Der Türkei wurde aufgetragen, die Beträge binnen dreier Monate an Sungur zu bezahlen. Ob der türkische Staat diesem Auftrag nachkommen wird, ist unklar. Spätestens seit dem gescheiterten Putsch vom 15. Juli 2016 hat Ankara in Dutzenden Fällen Urteile des EGMR ignoriert.

„In der gegebenen Situation unnötige Gewalt“

Sungurs Behandlung wurde während der Proteste gegen die Bebauung einer Parkanlage in Istanbul international zu einem Symbol für Polizeibrutalität. Der verantwortliche Offizier Fatih Zengin wurde 2015 dafür angeklagt. Ein Gericht sprach ihn der Körperverletzung im Amt und des Amtsmissbrauchs schuldig. Er wurde zu einer zehnmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

Allerdings hob das Gericht wenig später das Urteil auf. Das Verfahren wurde gegen die Auflage eingestellt, 300 Setzlinge von Bäumen zu pflanzen. Sungur erhob gegen diesen Schritt Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied zwar 2019, dass Zengin „in der gegebenen Situation unnötige physische Gewalt“ eingesetzt hatte. Die Sanktion gegen den Beamten sei jedoch „verhältnismäßig und hinreichend“ gewesen.

Dem Verfassungsgericht zufolge sei das in Artikel 17 der Verfassung garantierte Verbot von Misshandlung weder in seinen materiellen noch in den Verfahrensaspekten verletzt worden. Dagegen zog Sungur vor den EGMR. 12 Jahre und 9 Monate nach dem Vorfall gab dieser ihr nun Recht.

EGMR: Einstellung des Verfahrens gegen Baumpflanzungen schafft keine Abschreckung

In der Entscheidung hieß es, der Einsatz von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden sei nur dann rechtmäßig, wenn er notwendig und verhältnismäßig ist. Die Intervention gegen Sungur erfüllte diese Kriterien nicht. Auch sei der erforderliche Schweregrad für eine Verletzung des Artikels 3 der EMRK erfüllt. Vor allem aber befand der EGMR das Strafverfahren gegen den Beamten in der Türkei für unzureichend. Die Aussetzung der zehnmonatigen Haftstrafe für den Polizisten zur Bewährung und anschließende Aufhebung gegen die Pflanzung von Bäumen sorge dafür, dass die Sanktion keine abschreckende Wirkung habe.

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