Menschenrechte & Justiz

Gericht rügt Türkei: Urteil im Fall „Yasak“ könnte Signalwirkung haben

  • Mai 6, 2026
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Gericht rügt Türkei: Urteil im Fall „Yasak“ könnte Signalwirkung haben

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Türkei im Fall „Yasak“ wegen Verstößen gegen zentrale Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt. Die Große Kammer stellte sowohl eine Verletzung des Rückwirkungsverbots im Strafrecht als auch unmenschliche Haftbedingungen fest.

Mit seinem Urteil im „Fall Yasak“, das am Dienstag veröffentlicht wurde, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Grundsatzurteil mit möglicherweise weitreichenden Folgen gefällt. Dieses könnte die Substanz türkischer Strafverfahren wegen vermeintlicher Terrorvergehen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung infrage stellen.

Der EGMR hat der Türkei attestiert, bei ihrem Vorgehen gegen den Verurteilten Şaban Yasak Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen zu haben. Diese beschreibt den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“. Außerdem hätten die Haftbedingungen gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK verstoßen. Der EGMR verurteilte die Türkei deshalb zur Zahlung von 2.800 Euro als immateriellen Schadensersatz sowie 9.050 Euro für Kosten und Auslagen.

Türkei verurteilte Yasak wegen Bildungsaktivitäten aus der Zeit vor 2014

Im Jahr 2018 hatte ein Gericht in Çorum den türkischen Staatsangehörigen Şaban Yasak wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Grundlage dafür war seine berufliche Tätigkeit in einer Bildungseinrichtung, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurde.

In der Türkei wird diese regierungsamtlich als „Fethullahistische Terrororganisation“ (FETÖ) bezeichnet und unter anderem für den Putschversuch einer Gruppe von Militärs am 15. Juli 2016 verantwortlich gemacht. Westliche Geheimdienste äußern sich skeptisch über diese Einschätzung – und bezweifeln die Existenz einer „FETÖ“. Nach dem Putschversuch begann eine breit angelegte Hexenjagd gegen zehntausende Menschen.

Die Tätigkeit Yasaks für die Bildungseinrichtung endete spätestens 2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte die türkische Regierung zwar bereits das Narrativ von der Gülen-Bewegung als „Parallelstaat“ verbreitet. Die „FETÖ“ war allerdings noch nicht erfunden – und entsprechend war die Gülen-Bewegung auch noch nicht als „terroristisch“ eingestuft.

Kernkritik des Gerichts: Fehlende individuelle Schuldprüfung

Die Straßburger Richter bemängelten mehrere Elemente des Verfahrens. Dazu gehörte unter anderem, dass die nationalen Gerichte nicht ausreichend geprüft hätten, ob der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe. Allgemeine Tätigkeiten oder bloße Kontakte, so der EGMR, reichten nicht aus, um den Verdacht einer terroristischen Tätigkeit zu begründen.

Mit der Frage, ob die Einstufung der Gülen-Bewegung als „Terrororganisation“ zurecht besteht, befasste sich der Gerichtshof nicht. Allerdings stellte er grundsätzlich fest, dass eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft einer solchen mehrere Elemente voraussetze. Zum einen müsse jemand die Ziele der Organisation kennen, den Gewaltbezug verstehen und bewusst dazu beitragen. Gerade dieser individuelle Nachweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht worden.

Außerdem habe die Türkei das Rückwirkungsverbot des Artikels 7 EMRK verletzt. Die Yasak zur Last gelegten Handlungen reichten überwiegend in eine Zeit vor 2014 zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bildungsaktivitäten der Gülen-Bewegung nicht nur nicht verboten, sondern sogar gesellschaftlich akzeptiert. Eine spätere Einstufung einer Organisation als terroristisch, so stellte das Gericht klar, dürfe nicht rückwirkend zur Strafbarkeit früherer Handlungen führen.

Haftbedingungen als unmenschlich bewertet

Neben der Verurteilung selbst beanstandete der EGMR auch die Haftbedingungen im Gefängnis von Çorum. Den Feststellungen des Gerichts zufolge sei dieses nach einer Ausweitung von 477 auf rund 2.000 Insassen massiv überbelegt gewesen.

Der Verurteilte habe über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten kein eigenes Bett gehabt. Die hygienischen Bedingungen in der Haft seien unzureichend gewesen. Dazu sei ein eingeschränkter Zugang zu Frischluft und Aktivitäten gekommen. In Summe wertete das Gericht dies als Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Das Urteil fiel mit knappen Mehrheiten. Die Verletzung des Artikels 7 stellte die Große Kammer mit 11 zu 6 Stimmen und jene von Artikel 3 mit 9 zu 8 Stimmen fest. Einige Richter formulierten abweichende Meinungen. Am Ende hob das Gericht jedoch damit eine eigene frühere Entscheidung aus dem Jahr 2024 auf. Damals hatte eine Kammer des Gerichts noch keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Die jetzige Entscheidung stärkt die Linie, die bereits in anderen Grundsatzurteilen zur Türkei entwickelt wurde.

Yasak-Urteil mit möglicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Urteil könnte auch über den konkreten Fall hinaus Wirkungen entfalten. Es stellt zentrale Anforderungen an Terrorverfahren klar, die auch künftig relevant sein werden. Zum einen muss eine individuelle Schuldprüfung statt einer bloßen pauschalen Zuschreibung erfolgen. Eine rückwirkende Strafbarkeit legaler Handlungen wird dadurch schwieriger. Außerdem verlangt der EGMR damit nun eine klare Abgrenzung zwischen legalen Aktivitäten und strafbarer terroristischer Betätigung.

Dies könnte Einfluss auf zahlreiche ähnlich gelagerte Verfahren haben, die im Zuge der Ermittlungen nach 2016 geführt wurden.

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