Panorama
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot PKK-naher Einrichtungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot zweier kurdischer Firmen als Teilorganisationen der PKK bestätigt.
Das Gericht in Leipzig sah es am Mittwoch als erwiesen an, dass der Mezopotamien-Verlag und die Musikfirma MIR personell, finanziell und organisatorisch mit der verbotenen PKK verflochten waren. Das Bundesinnenministerium hatte beide Einrichtungen 2019 nach Vereinsgesetz verboten. Die Firmen klagten dagegen. Die PKK wird neben der Türkei unter anderem von Deutschland und der EU als Terrorvereinigung eingestuft.
Die Geschäftstätigkeit des Mezopotamien-Verlages war nach Überzeugung des 6. Senats auf den Vertrieb von PKK-Propagandamaterial ausgerichtet gewesen. Dies belegten eine Vielzahl von entsprechenden Büchern, Zeitschriften und Devotionalien, die bei Durchsuchungen der Geschäftsräume gefunden worden waren. Zudem habe der Verlag finanzielle Zuschüsse von der Europaführung der PKK erhalten und sei dieser rechenschaftspflichtig gewesen.
PKK-Führer als Musikproduzent
Etwas anders beurteilten die Richter die Musikfirma MIR, die Künstler vermittelte und Tonträger verkaufte. Deren Geschäftstätigkeit sei nicht „PKK-spezifisch gewesen“. Allerdings habe sie mit ihren Einnahmen PKK-Veranstaltungen gesponsert. Die Musikfirma und der Verlag hatten dieselbe Firmenanschrift in Nordrhein-Westfalen sowie denselben Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Dieser war nach Überzeugung des Senats ein höherer Kader der PKK.
Die Bundesverwaltungsrichter folgten im Wesentlichen der Einschätzung des Bundesinnenministeriums. Dessen Anwalt Wolfgang Roth hatte in der mündlichen Verhandlung gesagt: „Es steht jedem frei, kurdische Musik und kurdische Literatur zu vertreiben, nur nicht als Teilorganisation der PKK.“
Endgültig entschieden
Presse- und Kunstfreiheit schützten die Firmen nicht, ein milderes Mittel als ein Verbot habe nicht bestanden. Das sah auch der 6. Senat so.
Die Anwälte des Verlags und der Musikfirma hatten die Verflechtungen mit der Terrororganisation weitgehend bestritten. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verbot rechtskräftig.
dpa/dtj