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Karlsruhe liefert nicht aus: Mutter-Mörder oder politisch Verfolgter?

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Das Bundesverfassungsgericht blockiert die Auslieferung zweier Männer nach Schweden und in die Türkei. In beiden Fällen stehen Fragen im Raum, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bisher nicht geklärt hat. Worum es im Detail geht.

In beiden Fällen ständen Fragen im Raum, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bisher nicht geklärt habe, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Mittwoch mit. Die zuständigen Oberlandesgerichte hätten deshalb den EuGH einschalten müssen. Die Verfassungsklagen der beiden Männer hatten damit größtenteils Erfolg.

Diese würden in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. In dem einen Fall hatte der Kläger 2010 in Italien politisches Asyl erhalten. Gestützt auf einen Haftbefehl des 1. Schwurgerichts Bingöl aus dem Juni 2020, schrieben die türkischen Behörden den Beschwerdeführer über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs des Totschlags aus.

Angeblich PKK-Kämpfer

Der Beschwerdeführer soll im September 2009 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder seine Mutter mit einem Gewehrschuss getroffen haben. Die Mutter sei später im Krankenhaus an diesen Verletzungen verstorben. Der Mann sagt, das sei nur vorgeschoben.

In Wahrheit drohe ihm politische Verfolgung als angeblicher Kämpfer der Terrorgruppe PKK. Nach der Karlsruher Entscheidung hat das OLG Hamm seine Auslieferung zu Unrecht für zulässig erklärt. Die Frage, ob die Anerkennung als Flüchtling in einem EU-Land dem grundsätzlich entgegensteht, sei umstritten. Auch hier sei eine EuGH-Vorlage erforderlich.

EuGH prüft noch

Außerdem ging es um einen psychisch kranken Afghanen, gegen den ein schwedisches Gericht 2018 als Maßregel den Freiheitsentzug in der Psychiatrie angeordnet hatte. Der Mann reiste trotzdem nach Deutschland weiter und wurde mit Europäischem Haftbefehl gesucht.

Seit seiner Festnahme war er zeitweise in Auslieferungshaft und zeitweise in der Psychiatrie. Der EuGH hat bisher nicht geklärt, ob die Justizbehörden vorab prüfen müssen, ob durch die Überstellung ein schwerer gesundheitlicher Schaden droht, wie die Verfassungsrichter mitteilten. Sie verwiesen den Fall zurück ans Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, das die Frage nun in Luxemburg vorlegen dürfte.

dpa/dtj

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