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Gericht: Kopftuchverbot stellt keine Diskriminierung dar
Dem Europäischen Gerichtshof zufolge ist ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen unter bestimmten Umständen rechtens. Die letztliche Entscheidungsgewalt liege bei nationalen Gerichten.
Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen rechtens. Das sei keine Diskriminierung, solange solche Verbote religiöser Zeichen allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt würden und sich auf das absolut Notwendige beschränkten, teilten die Richter des höchsten europäischen Gerichts am Dienstag in Luxemburg mit.
Das Urteil lässt Raum für Zweifel, ob es angemessen ist, die individuelle Religionsfreiheit so stark zu beschränken. Die Debatte über den schmalen Grat zwischen Neutralität und individuellen Rechten wird weiter angefacht.
Kopftuchträgerin aus Belgien klagt sich durch die Instanzen
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans durfte am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch nicht tragen. Die Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten – auch denen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen.
Die Richter urteilten nun, dass solche strikten Regeln rechtmäßig sein können, um ein vollständig neutrales Umfeld zu schaffen. Die EU-Staaten haben demnach einen Wertungsspielraum, wie sie die Neutralität des öffentlichen Dienstes ausgestalten wollen. Die Maßnahmen müssen sich aber auf das absolut Notwendige beschränken. Ob dies der Fall ist, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.
Der EuGH hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach entschieden, dass Unternehmen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können.
dtj/dpa