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Rechts beruft sich auf Recht

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Der von der neonationalsozialistischen NPD gegen sich selbst eingebrachte Verbotsantrag vor dem BVG ist ein reiner PR-Coup. Es fehlt der Partei bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Nun sind die Innenminister am Zug. (Foto: dpa)

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Rechts beruft sich auf Recht
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Die rechtsextremistische Partei hat am Dienstag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage eingereicht, um ihre Verfassungstreue im Sinne des Artikels 21, Absatz 2 des Grundgesetzes feststellen zu lassen. Nach dieser Norm sind Parteien verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Die Partei macht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein, indem über ihre Verfassungswidrigkeit gesprochen werde, ohne einen Verbotsantrag zu stellen. Entweder sei der Verbotsantrag zu stellen oder die Bezeichnung der Partei als verfassungsfeindlich zu unterlassen.

Ein Sprecher des Gerichts bestätigte den Eingang eines entsprechenden Antrags. Er wies darauf hin, dass es in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts der erste Antrag einer Partei sei, der von dieser selbst eingebracht worden wäre, um ihre Verfassungsmäßigkeit feststellen zu lassen. Auch die NPD selbst äußert sich auf ihrer Internetseite, dass sie mit ihrer Klage ein „juristisches Neuland“ betrete. Die Partei räumt selbst ein, dass „das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht … einen derartigen Antrag nicht vorsieht.“ Sollte das Bundesverfassungsgericht die Klage der Partei zurückweisen, werde sie umgehend den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen.

Politiker diskutieren seit Monaten über neuen Anlauf zum Verbotsantrag

Schon vor Klageeinreichung hatten sich die Innenminister von Bund und Ländern darauf geeinigt, Anfang Dezember darüber zu entscheiden, ob ein erneuter Antrag auf Verbot der Partei beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werde.

Der nunmehrige Antrag der NPD dürfte nach § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht als „unzulässiger“ Antrag durch einstimmigen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Es fehlt der neonationalsozialistischen Partei schlichtweg an der erforderlichen Aktivlegitimation, also an der formalen Berechtigung, einen solchen Antrag überhaupt einzubringen.

Einen Antrag auf Verbot einer politischen Partei dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausschließlich der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Auch eine Landesregierung könnte diesen stellen, wenn sich die Organisation der Partei nur auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes erstreckt. Nicht aber eine politische Partei selbst.

Der erste Anlauf, die NPD verbieten zu wollen, scheiterte im Jahre 2003. Damals weigerte sich das Gericht, in eine Hauptverhandlung einzutreten und stellte das Verfahren ein, weil die Antragsteller sich nach Enttarnung mehrerer Konfidenten der Inlandsgeheimdienste in führenden Parteiämtern geweigert hatten, dem Gericht zu offenbaren, wie viele V-Leute des Verfassungsschutzes zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Führungsgremien der NPD tätig waren. Das Höchstgericht sah sich daraufhin außer Stande, zu erheben, inwieweit Äußerungen und Verhaltensweisen der Partei authentisch wären und inwieweit staatliche Steuerung dahinter stünde.

Parteiverbote bisher der Ausnahmefall

In der Geschichte der Bundesrepublik sind bisher zwei Parteiverbote verhängt worden: 1952 wurde die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei verboten und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Letztere wurde jedoch später in Westdeutschland als „Deutsche Kommunistische Partei“ (DKP) wiedergegründet und 1990 wurde auch auf dem Gebiet der noch existierenden DDR eine „Kommunistische Partei Deutschlands“ gegründet, die seit der Wiedervereinigung auch wieder im gesamten Bundesgebiet existiert. Anfang der 90er-Jahre wurden auch einige als „Parteien“ firmierende neonationalsozialistische Gruppen wie die FAP oder die „Deutsche Alternative“ verboten, diesen war aber zuvor rechtskräftig durch das BVG der Parteistatus abgesprochen worden, sodass sie nach Vereinsrecht verboten werden konnten.

Die Bundesregierung sieht der nunmehrigen Klage der NPD in eigener Sache gelassen entgegen. Sie sehe keinen Anlass, von dem mit den Bundesländern vorgesehenen Zeitplan für die Entscheidung über einen Verbotsantrag abzuweichen, sagte das Bundesinnenministerium. Denn es halte die Klage alleine schon deshalb für nicht zulässig, da das Verwaltungsgericht im regulären Instanzenzug Vorrang vor dem Bundesverwaltungsgericht habe. Die Unzulässigkeit werde dazu führen, dass das Gericht lediglich über seine Unzuständigkeit entscheiden werde, ohne auf die Begründung der Klage einzugehen.

Politiker einig: Antrag der NPD ist PR-Show

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Fraktion, Volker Beck, sieht in dem Antrag der NPD einen „PR-Schachzug“. „Nun versuchen die Braunen mal wieder, sich als Opfer des demokratischen Diskurses darzustellen“ sagte Beck.

Auch der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Lorenz Caffier, sprach von einem „PR-Gag“. Die Sicherheitsbehörden hätten inzwischen genug Material gegen die Partei gesammelt, das für einen Verbotsantrag ausreichen würde.

Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann wertete die Klage der Partei als „reinen Populismus“. „Darauf sollten wir nicht reinfallen“ sagte er.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD, Thomas Oppermann, drängt indessen auf ein neues Verbotsverfahren: „Wir müssen das NPD-Verbotsverfahren endlich selbst auf den Weg bringen. Die Beweise liegen vor, die Länder sind sich einig“, nur das Bundesinnenministerium zögere noch.

Oppermann bewertete die Erfolgsaussichten für ein Verbotsverfahren als „besser denn je“. „Die V-Leute wurden aus den NPD-Führungsgremien abgezogen. Mehr als 1000 Seiten an verwertbaren Beweise belegen, dass die NPD antisemitisch, antidemokratisch und in Teilen gewaltbereit ist.“

Hasibe Dündar