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Bundessozialgericht: Pflegegeld in der Türkei nur bis zu sechs Wochen

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Können türkische Staatsbürger in der Türkei Pflegegeld beziehen? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in Kassel beschäftigt und nun eine Entscheidung gefällt. „Ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes bei einem Aufenthalt in der Türkei, der sechs Wochen übersteigt, ergibt sich weder aus innerstaatlichem Recht noch aus Unions- oder zwischenstaatlichem Recht“, urteilten die Richter.

Damit hat das Kasseler Gericht die Revision einer Türkin zurückgewiesen, die während eines viermonatigen Aufenthaltes in der Türkei Anspruch auf den Erhalt von Pflegegeld von der Pflegekasse ihres Ehemannes erhob. Dem Urteil nach „ruht“ der Anspruch nach sechs Wochen in der Türkei. Ausgenommen seien nur Länder der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.

Auch aus dem zwischen der EU und der Republik Türkei geschlossenen Assoziierungsabkommen ergibt sich keine neue Regelung in Bezug auf den Anspruch auf Pflegegeld während eines Türkei-Aufenthalts. „Zwar können nach Artikel 6 Absatz 1 des auf dieser Grundlage ergangenen Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates bestimmte Sozialleistungen in die Türkei exportiert werden. Zu diesen zählt das Pflegegeld indes nicht“, begründeten die Richter ihr Urteil.

„Schließlich ermöglicht auch das 1964 geschlossene Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen keinen Export des Pflegegeldes in die Türkei. Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht Gegenstand dieses Abkommens“, heißt es weiter. Eine dynamische Auslegung dahingehend, dass die in Art 2 des Abkommens ausdrücklich aufgeführten Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung auch die Vorschriften über die Pflegeversicherung erfassten, sei aus Sicht der Richter ebenfalls nicht möglich.